Allgemeine Genehmigungen des BAFA - DE
      • 08 Aug 2024
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      Allgemeine Genehmigungen des BAFA - DE

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      Article summary

      Allgemeine Genehmigungen des BAFA


      Neben den Allgemeinen Genehmigungen der Union bestehen in Deutschland weitere Allgemeine Genehmigungen des BAFA.

      Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.


      Informationen zu den AGG’en des BAFA (Dual-Use)

      Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

      Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

      Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Dual-Use-Güter lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 inhaltliche Änderungen.

      Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, gestrichen.

      In Abschnitt II, Nummer 4 werden die in Abschnitt “Güter der MTCR-Technologie“ des Anhangs IV Teil I EU-VO genannten Güter aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.


      Informationen zu den AGG’en des BAFA (Rüstung)

      Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

      Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

      Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Rüstungsgüter bei den folgenden Allgemeinen Genehmigungen inhaltliche Änderungen:

      Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

      Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

      Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

      Eine Einschränkung besteht bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23. Dort gilt der Re-Export-Hinweis nur, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

      Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 in Abschnitt II, Nummer 3.2 bzw. 3.3 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.

      Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFA eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 AWG).

      Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Ausfuhren von Gütern der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV) um staatliche Stellen in der Ukraine mit Ausnahme von nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z. B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol) erweitert.

      Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5.1 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Unternummer 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.2 genannten Software und in Abschnitt II, Nummer 4.3 genannten Technologie auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert.

      Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 5.2 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.4 genannten Technologie eben-falls auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert. Diese Erweiterung gilt aber nur für Empfänger, die den Streitkräften angehören.

      Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem der Titel der Allgemeinen Genehmigung auf Wiederverbringungen erweitert.

      Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II eine neue Fallgruppe Nummer 4.1e aufgenommen, wonach die Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen) an die Messen „International Defence Exhibition & Conference (IDEX)“ und „NAVDEX“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie „LAAD Defence & Security“ in Brasilien ausgeführt werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt werden, begünstigt werden. Gemäß Abschnitt II Nummer 4.4 gilt die Fallgruppe 4.1e jedoch nicht für die Ausfuhr von Gütern, die in den Nummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Folglich wird ausschließlich für diese Fallgruppe 4.1e der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die oben genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emirate und in Brasilien erweitert.

      Darüber hinaus wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Nachweis des Eingangs im Endbestimmungsland um einen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. Verbringung ersetzt.

      Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.

      In Abschnitt II wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt. Diese begünstigt die vorübergehende Mitnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) der Hauptsache im Sinne einer Leistungssteigerung führen. Diese Fallgruppe dient vor allem der vorübergehenden Mitnahme von Werkzeug, Messinstrumenten u. ä. Gütern, die im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung genutzt werden sollen.

      Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt ist.

      In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

      In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.

      Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

      Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über-und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.

      Ausgeschlossen ist die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 unter anderem, wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung von oder dem Einbau in nuklearwaffenfähige Über- und Unterwasserschiffe oder sonstige nuklearwaffenfähige Marine-Projekte bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

      Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

      an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache

      der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

      bestimmter Mitgliedstaaten der NATO: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten

      von Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Oman, Peru, die Republik Korea, Singapur, Südafrika und Uruguay,

      innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder, außer:

      Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie

      außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate,

      sowie

      an sonstige Empfänger aus den in Nummer 5.1 genannten Ländern, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5.1 niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Seestreitkräfte oder der staatlichen Küstenwache eines der in Abschnitt II, Nummer 5.1 genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Seestreitkräften oder der staatlichen Küstenwache der vorgenannten Länder innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:

      Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie

      außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate

      übergibt.

      Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden. Zudem hat der Nutzer für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren eine „Erklärung über den Endverbleib“ des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen.

      Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.


      Informationen zu den AGG’en des BAFA (Sonstige)

      Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31

      Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

      Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

      Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

      Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42, die am 20. Februar 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 14. Sanktionspakets  vom 24. Juni 2024 mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

      Inhaltliche Änderungen:

      Im Hinblick auf die in Art. 5n Abs.10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung gilt die Allgemeine Genehmigung ab dem 1. Oktober 2024. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2025. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

      Allgemeine Informationen:

      Gemäß Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den dort genannten Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

      Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich verboten.

      Zudem ist auch die Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Abs. 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 3a Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten.

      Hiervon abweichend kann gemäß Art. 5n Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigt werden.

      Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Erbringung dieser Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die dort beschriebenen Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden.

      Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

      für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder

      sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland nieder-gelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

      Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs.  15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

      Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des §35 S. 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

      Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:

      In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

      In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

      Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.


      Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA

      Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

      Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe

      Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger 

      Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.

      Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

      Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich 

      Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

      Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften 

      Nähere Informationen finden Sie unter Iran

      Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 

      Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien

      Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich

      Allgemeine Genehmigung Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger