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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen v. 1. Juni 1961
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961
Siehe Englische Übersetzung - See English translation
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgsetzbl.I S.444) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 14 ABS.8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
Verordnet :
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§2 und 3 Abs.1 und 2 des Gesetzes wird
- Für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundesminister für Verteidigung
- Für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf den Bundesminister der Finanzen
- Für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienstellen sowie der Behörden des Starfvollzugs auf den Bundesminister des Innern,
- Für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr übertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen aus.
§ 2
Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes zustehender Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.