Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Kontrolle der Kriegswaffen v. 1. Juni 1961
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      Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Kontrolle der Kriegswaffen v. 1. Juni 1961

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      Article summary

      Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen v. 1. Juni 1961 


      KrWaffKontrGDV 2 

      Ausfertigungsdatum: 01.06.1961 

      Vollzitat: 

      "Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist"

      Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521

      Siehe Englische Übersetzung - See English translation


      Eingangsformel

      Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

      § 1 - Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten: 

      1. Name und Anschrift des Antragstellers 
      2. Name und Anschrift des Erwerbers 
      3. Name und Anschrift des Auftraggebers 
      4. Bezeichnung der Kriegswaffen 
      5. Nummer der Kriegswaffenliste 
      6. Stückzahl oder Gewicht 
      7. Zweck der Herstellung 
      8. Endverbleib der Kriegswaffen.

      (2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, 

      1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 
      2. des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, 2.   ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen, 
      3. welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.

      § 2 - Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten: 

      1. Name und Anschrift des Antragstellers 
      2. Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
      3. Name und Anschrift des Herstellers 
      4. Bezeichnung der Kriegswaffen 
      5. Nummer der Kriegswaffenliste 
      6. Stückzahl oder Gewicht 
      7.  Zweck der Überlassung

      (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

      § 3 - Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten: 

      1. Name und Anschrift des Antragstellers 
      2. Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will 
      3. Name und Anschrift des Auftraggebers 
      4. Name und Anschrift des Herstellers 
      5. Bezeichnung der Kriegswaffen 
      6. Nummer der Kriegswaffenliste 
      7. Stückzahl oder Gewicht 
      8. Zweck des Erwerbs 
      9. Endverbleib der Kriegswaffen

      (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

      § 4 - Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:

      1. Name und Anschrift des Antragstellers 
      2. Name und Anschrift des Absenders 
      3. Name und Anschrift des Empfängers 
      4. Bezeichnung der Kriegswaffen 
      5. Nummer der Kriegswaffenliste 
      6. Stückzahl oder Gewicht 
      7. Name und Anschrift des Beförderers 
      8. Zweck der Beförderung 
      9. Beförderungsmittel 
      10. Versand- und Zielort 
      11. Zeitraum der Beförderung.

      (2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

      (3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

      § 5 - Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:

      1. Name und Anschrift des Antragstellers 
      2. Bezeichnung der Kriegswaffen 
      3. Nummer der Kriegswaffenliste 
      4. Stückzahl oder Gewicht 
      5. Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers 
      6. Beförderungsmittel 
      7. Versand- und Zielort 
      8. Fahrt- oder Flugstrecke 
      9. Zeitraum der Beförderung. 

      (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

      § 5a - Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten: 

      1. Name und Anschrift des Antragstellers, 
      2. Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll, 
      3. Bezeichnung der Kriegswaffen, 
      4. Nummer der Kriegswaffenliste, 
      5. Stückzahl oder Gewicht, 
      6. Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.

      (2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen. 

      (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über

      1. den voraussichtlichen Verwendungszweck, 
      2. das voraussichtliche Bestimmungsland, 
      3. den voraussichtlichen Endverbleib.

      Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen. 

      (4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

      § 6 - Antragsform

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen. 

      (2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.

      § 7 - Gleichzeitige Antragstellung

      (1) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Überlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht vor, so sollen 

      1. in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3, 
      2. in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3,
      3. in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2

      spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 gestellt werden. 

      (2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt erwerben will, gleichzeitig gestellt werden.

      § 8 - Dauergenehmigung

      (1) Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden. 

      (2) Die Dauergenehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Dauergenehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden. Andere Dauergenehmigungen können nur für eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.

      § 9 - Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches

      (1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. 

      (2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen. 

      (3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

      1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung 
      2. Stückzahl 
      3. Waffennummer 
      4. Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde 
      5. Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe 
      6. Name und Anschrift des Herstellers 
      7. Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat 
      8. Beförderungsmittel 
      9. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung 
      10. Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer.

      (4) Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen: 

      1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung 
      2. Stückzahl 
      3. Meldestichtag.

      (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen. 

      (6) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen oder in diesem zu speichern. 

      (7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.

      § 10 - Meldung der Kriegswaffenbestände

      (1) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände (Bestandseinträge) sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist. Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen. 

      (2) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend.

      (3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen. 

      (4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.

      (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen. 

      (6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln.

      § 11 – Aufbewahrungsfristen

      (1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet. 

      (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.

      § 12 - Nicht ausgenutzte Genehmigungen

      (1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder nur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der Genehmigung dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Wochen nach Ablauf einer in der Genehmigungsurkunde für die Ausführung der Handlung festgesetzten Frist mitzuteilen.

      (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

      § 13 – Kennzeichnungspflicht

      (1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und muß dauerhaft sein. 

      (2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen Waffen der Nummern 9, 14, 15, 31, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegswaffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.

      § 14 - Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht

      (1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen. 

      (2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.

      § 15 - Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.