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LU - Grand Duke Regulation of 14 December 2018 on export control - DE
Luxemburg - Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Exportkontrolle
English translation / Traduction française / Document français-english / Document français-deutsch.
Inhaltsverzeichnis
Kap. 1 - Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (Art. 1-2)
Kap. 2 - Restriktive Massnahmen (Art. 3-4)
Kap. 3 - Bearbeitung von Anträgen. System der Genehmigungen (Art. 5-16)
Kap. 5 - Änderungsbestimmungen (Art. 23)
Kap. 6 - Aufhebende Bestimmungen (Art. 24)
Kap. 7 - Schlussbestimmungen (Art. 25-26)
Anhang 2 – Güter rein ziviler Natur – Einfuhr / Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigungsantrag
Anhang 3 – Güter rein ziviler Natur – Einfuhr / Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigung
Anhang 4 – Verteidigungsgüter - Ausfuhr / Durchfuhr / Verbringung – Genehmigungsantrag
Anhang 5 – Verteidigungsgüter - Einfuhr – Genehmigungsantrag
Anhang 6 – Verteidigungsgüter - Ausfuhr / Durchfuhr / Verbringung / Einfuhr – Genehmigung
Anhang 10 – Verteidigungsgüter – Register für die Vermittlungsgeschäfte tätigenden Personen
Anhang 14 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigungsantrag
Anhang 15 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – EU-Verbringung – Genehmigungsantrag
Anhang 25 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Endverwendungserklärung
Anhang 26 - Verteidigungsgüter - Endverwendungserklärung
Anhang 30 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Einfuhr – Genehmigungsantrag
Konsolidierter (nicht offizieller) Text aktualisiert zum 1. September 2023
Kapitel 1 - Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle
Art. 1.
(1) Beim für den Außenhandel zuständigen Minister wird ein Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle, nachstehend “Amt” genannt, eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Regelung für die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung und Durchfuhr von Gütern, die unter das Gesetz vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle, nachstehend “das Gesetz” genannt, fallen, sowie die Regelung für den Technologietransfer, die technische Unterstützung und die Vermittlung, die unter das Gesetz fallen, und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden, und im Großherzogtum Luxemburg die Befugnisse auszuüben, die dem für den Außenhandel zuständigen Minister und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister übertragen wurden in Anwendung der Beschlüsse nach den Artikeln 34 und 35 des Abkommens zur Gründung einer Wirtschaftsunion zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und Belgien, unterzeichnet in Brüssel am 25. Juli 1921, gebilligt durch das Gesetz vom 5. März 1922, zuletzt geändert durch das Protokoll zur Änderung des koordinierten Abkommens zur Gründung der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion, das am 18. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet und durch das Gesetz vom 27. Mai 2004 gebilligt wurde.
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung von 15. Januar 2020, Art. 1, 1°) Das Amt erfüllt unter der Aufsicht des für den Außenhandel zuständigen Ministers, folgende Aufgaben:
- es verwaltet die Ein- und Ausfuhrkontingente für die vom Gesetz erfassten Güter;
- es bereitet die im Gesetz vorgesehenen Genehmigungen vor;
- es erstellt oder bestätigt die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit erforderlichen Bescheinigungen;
- es erstellt Statistiken und Berichte über die Vorgänge, die in seine Zuständigkeit fallen;
- es führt Sensibilisierungsmaßnahmen für die Betreiber und Akteure des öffentlichen Sektors im Bereich der Exportkontrolle durch;
- es informiert die Betreiber über sensible Länder sowie über die Verfahren, die im Rahmen der Catch-all-Klauseln anzuwenden sind,
- es teilt den Betreibern die Möglichkeit mit, um deren eigene Prüfung zu vervollständigen, im Rahmen eines informelles Verfahren eine Risikoanalyse zu erhalten;
- es nimmt an der Verhinderung der Proliferation teil;
- es beantwortet die von den Ausführern auf der Grundlage der Artikel 34 und 45 des Gesetzes gemachten Mitteilungen.
(2) Der Leiter des Amtes ist ein Bediensteter der Besoldungskategorie A oder B. Er wird von einem Stellvertreter unterstützt, der ein Bediensteter der gleichen oder einer niedrigeren Laufbahngruppe als der Leiter ist.
Art. 2.
Falls das dem Amt zur Verfügung gestellte Personal nicht über die erforderlichen technischen, wissenschaftlichen oder juristischen Qualifikationen verfügt, können das Amt oder die interministerielle Koordinierungsgruppe für Exportkontrolle die anderen staatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls Fachleute aus dem Privatsektor für besondere Aufgaben technischer, wissenschaftlicher oder juristischer Art heranziehen. Die auf diese Weise konsultierten Verwaltungen legen dem Amt die beantragte Konsultation innerhalb von dreissig Arbeitstagen nach Eingang des Konsultationsantrags vor.
Kapitel 2 - Restriktive Massnahmen
Art. 3.
Die in Artikel 19 des Gesetzes genannten restriktiven Maßnahmen gelten für Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen gemäß den in Anhang 1 aufgeführten Modalitäten.
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 1°) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Anhang 1 aufgeführten restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Art. 4.
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind die jeweils für den Außenhandel, auswärtige Angelegenheiten, die Einwanderung und Asyl, den Verkehr, die elektronische Kommunikation und Postdienste zuständigen Minister dafür zuständig, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der restriktiven Maßnahmen durch die in Anhang 1 genannten Staaten, politischen Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen zu behandeln.
(2) Die jeweils für den Außenhandel, auswärtige Angelegenheiten, die Einwanderung und Asyl, den Verkehr sowie die elektronische Kommunikation und Postdienste zuständigen Minister sind ebenfalls befugt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ausnahmsweise Genehmigungen zu erteilen, die von den verhängten restriktiven Maßnahmen abweichen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes genannten Beschlüsse und Rechtsakte solche Abweichungen zulassen, und unter den darin vorgesehenen Bedingungen.
Kapitel 3 - Bearbeitung von Anträgen. System der Genehmigungen
Abschnitt 1 - Genehmigungsanträge
Art. 5.
Anträge auf Einzel- und Globalgenehmigungen sowie auf Registrierung und die entsprechenden Belege werden in Papierform und auf vorherigen Antrag des Betreibers, wobei das Amt seine Zustimmung mittels eines Sichtvermerks versehen hat, in elektronischer Form nach den vom Amt festgelegten Bedingungen eingereicht. Das Amt kann die Vorlage eines Originals für alle Unterlagen vorschreiben, die es für erforderlich hält.
Art. 6.
Den Genehmigungsanträgen sind je nach Gut und geplantem Vorgang eines oder mehrere der folgenden Dokumente beizufügen, und zwar nach den Modalitäten der nachfolgenden Artikel 7 bis 11:
- die Zulassung oder Genehmigung, die vom für die Justiz zuständigen Minister gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 15. März 1983 über Waffen und Munition erteilt wurde;
- a) eine internationale Einfuhrbescheinigung, die von den Ministern nach dem Muster in Anhang 24 auf Antrag des Betreibers nach dem Muster in Anhang 23 ausgestellt wird; b) eine internationale Einfuhrbescheinigung oder ein anderes amtliches Dokument, das von den zuständigen Behörden des Landes der Endbestimmung des Gutes ausgestellt wurde;
- (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 2° a)) eine Endverwendungsbescheinigung nach den Mustern in den Anhängen 25 und 26, die vom Endempfänger des Gutes oder derem Endverwender, soweit dieser bekannt ist, ausgefüllt und unterzeichnet wird, Garantien für die Endverwendung des oder der ausgeführten Güter enthält und eine Nichtwiederausfuhrverpflichtung beinhaltet, oder, nach vorheriger Zustimmung des Amtes, eine Verpflichtung des in Luxemburg ansässigen Ausführers nach dem Muster in Anhang 27, das Gut gemäß dem Ausfuhrantrag auszuführen;
- eine Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes, ein Dokument, in dem die zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Gutes bestätigen, dass die Ausfuhr in das angegebene Bestimmungsland zulässig ist; und
- alle anderen Unterlagen, die das Amt für die Erstellung und das Verständnis des Genehmigungsantrags verlangt.
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 2° a)) Um die beim Amt eingereichten Anträge zu vervollständigen, können der für den Außenhandel zuständige Minister, der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister und das Amt:
- Betreiber auffordern, die Maßnahmen darzulegen, die gegebenenfalls im Rahmen von internen Compliance-Programmen ergriffen wurden, die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-UseGütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2008 de Rates, der Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend der Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, sowie der von den Ministern veröffentlichten Richtlinien. Luxemburg: Verordnung zur Exportkontrolle - Kapitel 3 - Bearbeitung von Anträgen.
Art. 7.
Genehmigungsanträge für Waren rein ziviler Natur werden unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 gestellt.
Den Anträgen sind die in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5 genannten Unterlagen beizufügen.
Art. 8.
(1) Genehmigungsanträge für Verteidigungsgüter werden unter Verwendung des Formulars gestellt, das sich:
- in Anhang 4 befindet, wenn es sich um Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsvorgänge handelt;
- in Anhang 5 befindet, wenn es sich um Einfuhrvorgänge handelt.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- wenn es sich um eine Ausfuhr in Drittländer handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummer 1, Nummer 2, Buchstabe b), Nummer 3 und Nummer 5 aufgeführten Dokumente;
- im Falle einer Einfuhr aus Drittländern, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummer 1°, Nummer 2, Buchstabe a), Nummern 4 und 5 genannten Dokumente 5;
- bei einer Durchfuhr aus einem Drittland die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 4 und 5 genannten Dokumente;
- bei einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für die Verbringung: die in Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Dokumente.
Bei einer Ausfuhr in Drittländer müssen die in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) genannten Unterlagen nicht vorgelegt werden, wenn der für den Außenhandel zuständige Minister und der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine Ausnahmeregelung erteilt haben.
Handelt es sich um eine Einfuhr aus einem Drittland, so sind die in Artikel 6, Absatz 1 Nummer 2, Buchstabe a) genannten Unterlagen nur auf Verlangen des Ausfuhrdrittlandes vorzulegen.
(2) Um die Allgemeingenehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern in Anspruch nehmen zu können, müssen sich die Betreiber unter Verwendung des Registrierungsformulars nach dem Muster in Anhang 7 registrieren lassen.
(3) Die Zertifizierung von Empfängern von Verteidigungsgütern im Sinne von Artikel 25, Absatz 1 des Gesetzes erfolgt nach dem Muster in Anhang 9.
(4) Das Register nach Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes wird nach dem Muster in Anhang 10 geführt.
Art. 9.
(1) ((abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 1°) Genehmigungsanträge für die in Artikel 35 des Gesetzes genannten Gütern werden unter Verwendung des Formulars gestellt, das sich:
- in Anlage 11 befindet, wenn es sich um Ausfuhr- und Durchfuhrvorgänge handelt;
- in Anlage 12 befindet, wenn es sich um Einfuhrvorgänge handelt.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen ;
- wenn es sich um eine Ausfuhr in Drittländer handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummer 2°, Buchstabe b), Nummer 3 und Nummer 5°aufgeführten Dokumente;
- im Falle der Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 3 und 5 genannten Dokumente;
- wenn es sich um einen Einfuhrvorgang aus Drittländern handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummer 2, Buchstabe a), Nummer 4 und Nummer 5 genannten Dokumente;
- wenn es sich um eine Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 4 und 5 genannten Dokumente;
- wenn es sich um eine Durchfuhr aus Drittländern handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 4 und 5 genannten Dokumente.
Bei der Einfuhr aus Drittländern sind die in Artikel 6, Absatz 1, Nummer 2, Buchstabe a) genannten Unterlagen nur auf Verlangen des Ausfuhrdrittlandes vorzulegen.
(2) Um Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union für Güter nach Artikel 35 des Gesetzes in Anspruch nehmen zu können, müssen sich die Betreiber unter Verwendung des Registrierungsformulars nach dem Muster in Anhang 28 registrieren lassen.
Art. 10.
(1) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 2°) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Genehmigungsanträge für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind unter Verwendung des Formulars einzureichen, das sich:
- in Anlage 14 befindet, wenn es sich um Ausfuhr- oder Durchfuhrvorgänge handelt;
- in Anhang 15 befindet, wenn es sich um Vorgänge der innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Großherzogtum Luxemburg handelt, die in Anhang I, Kategorie 5, Teil 2 aufgeführt sind und nicht in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang IV der vorgenannten Verordnung (EU) 2021/821 aufgelistet sind ;
- in Anhang 30 befindet, wenn es sich um Einfuhrvorgänge handelt.
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 10 in der Grossherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- wenn es sich um eine Ausfuhr in Drittländer handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 3 und 5 genannten Dokumente;
- wenn es sich um eine Einfuhr aus Drittländern handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 4 und 5 genannten Dokumente;
- wenn es sich um eine Durchfuhr aus Drittländern handelt, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 4 und 5 genannten Dokumente;
- für jede innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Großherzogtum Luxemburg, die in Anhang I, Kategorie 5, Teil 2 aufgeführt sind und nicht in Anhang IV der oben genannten Verordnung (EU) 2021/821 aufgelistet sind, und für jede innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Großherzogtum Luxemburg, die in Anhang IV der oben genannten Verordnung (EU) 2021/821 aufgelistet sind, die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 3° und 5° genannten Dokumente.
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 10 in der grossherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.
(2) Um die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anspruch nehmen zu können, müssen sich die Betreiber unter Verwendung des Registrierungsformulars nach dem Muster in Anhang 17 registrieren lassen.
Art. 11.
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 3°) Genehmigungsanträge für Vermittlungsdienste oder technische Unterstützung oder einem immateriellen Technologietransfer im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, Gütern nach Artikel 35 des Gesetzes und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind unter Verwendung des Formulars einzureichen, das sich:
- in Anhang 19 befindet, wenn es sich um Vermittlungsdienste handelt;
- in Anhang 20 befindet, wenn es sich um einen immateriellen Technologietransfer handelt;
- in Anhang 21 befindet, wenn es sich um Dienstleistungen der technischen Unterstützung handelt.
Anträgen, die einen immateriellen Technologietransfer betreffen, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die in Artikel 6, Absatz 1, Nummern 3 und 5 angegebenen Unterlagen;
- eine Beschreibung der Mittel, die eingesetzt wurden oder eingesetzt werden sollen, um die Sicherheit der Informationen zu gewährleisten, und zwar sowohl auf der Ebene des Know-how-Gebers als auch auf der Ebene der Beziehung zwischen Know-how-Geber und -Empfänger;
- eine detaillierte Darstellung des geplanten Transfers, seines Inhalts und aller beteiligten Akteure;
- eine Identifizierung der mit dem Transfer verbundenen Risiken; und
- eine detaillierte Darstellung der organisatorischen, personellen und technischen Mittel, die zur Abwendung dieser Risiken eingesetzt werden.
Abschnitt 2 - Genehmigungen
Art. 12.
Für Güter rein ziviler Natur werden die Genehmigungen nach dem Muster in Anhang 3 ausgestellt.
Art. 13.
(1) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 4°) Für Verteidigungsgüter werden die Genehmigungen nach dem Muster in Anhang 6 erteilt.
(2) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 4°) Die Mitteilung über die Registrierung für die Verwendung von Allgemeingenehmigungen für Verbringungen wird nach dem Muster in Anhang 8 vorgenommen.
Art. 14.
(1) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 5°) Für die in Artikel 35 des Gesetzes genannten Güter werden die Genehmigungen nach dem Muster in Anhang 13 ausgestellt.
(2) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 5°) Die Mitteilung über die Registrierung für die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union wird nach dem Muster in Anhang 29 vorgenommen.
Art. 15.
(1) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 6°) Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck werden die Genehmigungen nach dem Muster in Anhang 16 ausgestellt.
(2) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 6°) Die Mitteilung über die Registrierung für die Verwendung von Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union wird nach dem Muster in Anhang 18 vorgenommen.
Art. 16.
Für Vermittlungsdienste und technische Unterstützung und den immateriellenTechnologietransfer werden die Genehmigungen nach dem Muster in Anhang 22 erteilt.
Kapitel 4 - Ausbildung und Überprüfung der Kenntnisse von Beamten, die mit der Feststellung von Gesetzesverstößen betraut sind
Art. 17.
(1) Die Beamten der Besoldungskategorie A oder B des Amtes, die zu der in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Sonderausbildung zugelassen sind, werden vom für den Außenhandel zuständigen Minister aus dem Kreis der Beamten ausgewählt, die eine Berufserfahrung von mindestens fünf Dienstjahren nachweisen können, deren Strafregisterauszug Nr. 2 keine Verurteilung enthält und gegen die keine Disziplinarstrafen verhängt worden sind.
(2) Die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ab dem Grade Hauptbrigadier, die zu der in Artikel 52, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Sonderausbildung zugelassen sind, werden vom Direktor der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung aus dem Kreis der Beamten ausgewählt, die eine Berufserfahrung von mindestens fünf Dienstjahren nachweisen können, deren Strafregisterauszug Nr. 2 keine Verurteilung enthält und gegen die keine Disziplinarstrafen verhängt worden sind.
(3) Die Beamten der Besoldungskategorie A oder B der Gesundheitsdirektion, die zu der in Artikel 52, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Sonderausbildung zugelassen sind, werden vom Gesundheitsdirektor aus dem Kreis der Beamten ausgewählt, die eine Berufserfahrung von mindestens fünf Dienstjahren nachweisen können, deren Strafregisterauszug Nr. 2 keine Verurteilung enthält und gegen die keine Disziplinarstrafen verhängt worden sind.
Art. 18.
Die Sonderausbildung der in Artikel 17 genannten Beamten, die insgesamt 60 Stunden umfasst, erstreckt sich auf die folgenden Sachgebiete:
- Strafrecht : a) Begriffe über das allgemeine und besondere Strafrecht: 6 Stunden; b) Begriffe der Strafprozessordnung: 4 Stunden;
- die Sondergesetzgebung: Gesetz vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle: 12 Stunden ;
- Verfahren für Genehmigungen im Bereich der Exportkontrolle: 4 Stunden ;
- sensible Länder, Einrichtungen und Länder, gegen die ein Embargo verhängt wurde, Menschenrechte: 4 Stunden ;
- Proliferation, internationale Organisationen und Verträge zur Exportkontrolle: 4 Stunden;
- die Festlegung der Typologie der Güter, die unter das Gesetz vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle fallen: 6 Stunden ;
- Erstellung eines Protokolls: a) Regeln für die Erstellung von Protokolle: 10 Stunden ; b) Erstellung von Berichten: 4 Stunden; c) Anhörung von Zuwiderhandelnden und Zeugen: 4 Stunden ; d) Weiterleitung der Akte an die Justizbehörden: 2 Stunden.
Um zur Prüfung nach Artikel 20 zugelassen zu werden, muss der Kandidat nachweisen, dass er während mindestens 90 Prozent der gesamten Ausbildungszeit an den Kursen teilgenommen hat.
Art. 19.
Ausbildungszyklen werden vom Nationalen Institut für öffentliche Verwaltung organisiert, je nach Bedarf des Amtes, der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung und der Gesundheitsdirektion.
Art. 20.
(1) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1 Punkt 7°) Die Prüfung der Kenntnisse erfolgt nach Abschluss der in Artikel 18 vorgesehenen Ausbildung in Form einer schriftlichen Prüfung vor einer Prüfungskommission, die sich wie folgt zusammensetzt:
- zwei Vertreter des für den Außenhandel zuständigen Ministers;
- zwei Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers;
- ein Vertreter der Lehrbeauftragten, die die Ausbildung am Nationalen Institut für öffentliche Verwaltung durchgeführt haben;
- zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden vom für den Außenhandel zuständigen Minister ernannt. Dieser ernennt den Vorsitzenden und den Sekretär aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.
(3) Eltern oder Verwandte eines Kandidaten bis zum vierten Grad können nicht als Mitglieder der Kommission fungieren.
Art. 21.
(1) Die Prüfung besteht aus den folgenden Teilen:
- eine schriftliche Prüfung über die in Artikel 18 Punkt 1 genannten Fächer: 30 Punkte
- eine schriftliche Prüfung über die in Artikel 18 Punkte 2 und 3 genannten Fächer: 30 Punkte
- eine schriftliche Prüfung zu den in Artikel 18 Punkte 4, 5 und 6 genannten Fächer: 30 Punkte
- eine schriftliche Prüfung über die in Artikel 18 Punkt 7 genannten Fächer: 30 Punkte
(2) Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern der Kommission separat korrigiert und die erteilten Noten werden dem Vorsitzenden und dem Sekretär übermittelt, die daraus das arithmetische Mittel errechnen.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung, Zurückstellung und das Nichtbestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 und legt die Rangfolge der Bewerber fest. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Kommission erstellt ein Prüfungsprotokoll, das sie dem für den Außenhandel zuständigen Minister übermittelt.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem der vier Prüfungsteile mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erreicht hat, sofern die Gesamtpunktzahl mindestens drei Fünftel der maximalen Gesamtpunktzahl beträgt, die in den vier Prüfungsteilen erreicht werden kann.
Eine vollständige Zurückstellung wird ausgesprochen, wenn der Bewerber nicht mindestens drei Fünftel der für alle Prüfungen zusammen zu vergebenden Gesamtpunktzahl erreicht hat oder wenn er in mindestens drei der vier Prüfungen eine ungenügende Punktzahl erzielt hat.
In allen anderen Fällen spricht die Prüfungskommission eine teilweise Zurückstellung aus.
Der Bewerber, der teilweise oder vollständig zurückgestellt wurde, muss die Prüfung oder die Prüfungen, die als ungenügend bewertet wurden, in der nächsten Prüfungssitzung wiederholen.
Ein teilweise oder vollständig zurückgestellter Kandidat, der in der zweiten Prüfungssitzung, an der er teilnimmt, nicht bestanden hat, ist nicht mehr berechtigt, an weiteren Prüfungssitzungen teilzunehmen.
Art. 22.
(1) Vereidigten Beamten wird ein Dienstausweis ausgestellt.
(2) Der Dienstausweis besteht aus einer hellblauen, plastifizierten Karte im Format 8,6 x 5,4 cm. Dieser Ausweis enthält auf der Vorderseite die Aufschriften “ Grand-Duché de Luxembourg “ und “Carte d’identification de service “, eine laufende Nummer, das Gültigkeitsdatum, die Unterschrift des für den Außenhandel zuständigen Ministers sowie den Namen, die Vornamen, die Funktion, die Dienststelle und ein Farbfoto des Inhabers. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist auf fünf Jahre begrenzt.
Auf der Rückseite befindet sich der Text “La présente carte d’identification de service est strictement personnelle. Son détenteur est habilité à exercer les fonctions d’officier de police judiciaire en relation avec la constatation des infractions à la loi du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations” und “Dieser Dienstausweis ist nicht übertragbar. Seinem Inhaber wurden Polizeibefugnisse verliehen, um Verstöße gegen das Exportkontrollgesetz vom 27. Juni 2018 festzustellen.”.
Kapitel 5 - Änderungsbestimmungen
Art. 23.
(1) Die Großherzogliche Verordnung vom 2. April 1993 über die Durchführung der von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften ausgehenden Rechtsakte, die den Bereich der Landwirtschaft betreffen, wird wie folgt geändert: (…)
(2) Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Oktober 1935 zur Bewilligung des am 27. September 1935 zwischen Luxemburg und Belgien unterzeichneten Protokolls zur Organisation und Funktionsweise der administrativen gemischten Kommission, welche durch den belgisch-luxemburgischen Vertrag vom 23. Mai 1935 eingesetzt wurde, sowie zur Einsetzung einer Lizenzkommission zur Anwendung der im vorgenannten Vertrag zu ergreifenden Maßnahmen und zur Verwaltung der Kontingente, wird abgeschafft.
Kapitel 6 - Aufhebende Bestimmungen
Art. 24.
Es werden aufgehoben:
- der großherzogliche Erlass vom 20. August 1938 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Kategorien von Fischen und Krustentieren;
- der großherzogliche Erlass vom 31. August 1939 über die Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren;
- der großherzogliche Erlass vom 25. September 1939 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren;
- der großherzogliche Erlass vom 2. Oktober 1939 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr bestimmter Waren;
- der großherzogliche Erlass vom 18. November 1939 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren;
- der großherzogliche Erlass vom 4. Dezember 1939 über die Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren;
- der großherzogliche Erlass vom 17. Mai 1956 zur Regelung der Herstellung, des Vertriebs und des Besitzes von Diacetylmorphin und 1-Methyl-4- metahydroxyphenyl-4-propionylpiperidin (Ketobeemidon);
- die großherzogliche Verordnung vom 17. August 1963, die die Durchfuhr bestimmter Waren von einer Lizenz abhängig macht;
- die großherzogliche Verordnung vom 24. Oktober 1967 über die Lizenzkommission und das Lizenzamt ;
- die großherzogliche Verordnung vom 13. Januar 1987 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 31. Juli 1986, die die Durchfuhr bestimmter Waren von einer Lizenz abhängig macht;
- die geänderte großherzogliche Verordnung vom 31. Juli 1989 über die Weitergabe von Kernmaterialien, Ausrüstungen und Technologien und über die Bedingungen für ihren physischen Schutz;
- die großherzogliche Verordnung vom 6. Juli 1990 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 6. April 1990 über die Genehmigungspflicht für die Durchfuhr bestimmter Waren;
- die geänderte großherzogliche Verordnung vom 31. Oktober 1995 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und Material, die besonders für eine militärische Verwendung bestimmt sind, sowie von diesbezüglicher Technologie;
- die großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 1996 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 4. Juni 1992, mit der die Einfuhr bestimmter Waren von einer Lizenz abhängig gemacht wird, in der jeweils geltenden Fassung;
- die großherzogliche Verordnung vom 22. Oktober 1996 über die Kontrollen, denen Waren unterzogen werden können, die für die Ausfuhr oder den Transit bestimmt sind;
- die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. Mai 1997, mit der die Ausfuhr bestimmter Waren von einer Lizenz abhängig gemacht wird;
- die großherzogliche Verordnung vom 16. November 2000 über die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Vorabgenehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und der damit verbundenen Technologie ;
- die geänderte großherzogliche Verordnung vom 25. August 2006, die die Ein- und Ausfuhr bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, von einer Lizenzpflicht abhängig macht;
- die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. September 2011 über die Regelung der Aus- und Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und zur Aufhebung - der großherzoglichen Verordnung vom 5. Oktober 2000 über die Regelung der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; - der großherzoglichen Verordnung vom 5. Oktober 2000 über die Regelung der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;
- die großherzogliche Verordnung vom 28. Juni 2012 über die Modalitäten der Zertifizierung von Empfängern von Verteidigungsgütern im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 2012 über die Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union.
- die großherzogliche Verordnung vom 17. Dezember 2014, mit der die technische Unterstützung und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Handelswaren aus Afghanistan einer Lizenzpflicht unterworfen werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 17. Dezember 2014, mit der die Ein- , Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren nach Somalia von einer Lizenz abhängig gemacht wird;
- die großherzogliche Verordnung vom 31. Mai 2015, mit der die Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Unterstützung und Vermittlungsdiensten nach Südsudan lizenzpflichtig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 31. Mai 2015, mit der die Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und der Vermittlung nach Belarus lizenzpflichtig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 31. Mai 2015, mit der die Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Unterstützung nach Eritrea von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 31. Mai 2015, mit der die Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Unterstützung und von Vermittlungsdiensten in die Zentralafrikanische Republik von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 31. Mai 2015, mit der die Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und der Vermittlung nach Sudan von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die abgeänderte großherzogliche Verordnung vom 4. Mai 2016, mit der die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in, Herkunft aus oder Bestimmung durch Iran sowie die Erbringung von technischer Unterstützung und von Vermittlungsdiensten in diesem Zusammenhang von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Ausfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten in die Demokratische Republik Kongo von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Einfuhr, die Ausfuhr und der Handel mit bestimmten Waren, deren Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der Irak ist, von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Einfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung und der Erwerb von technischer Unterstützung und von Vermittlungsdiensten in die Demokratische Volksrepublik Korea von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Ausfuhr bestimmter Waren sowie die technische Unterstützung, die Vermittlung und andere Dienstleistungen in den Libanon von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Ausfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Unterstützung und Vermittlungsdiensten nach Myanmar/Birma von einer Lizenzpflicht abhängig gemacht wird;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Bestimmungsort Russland;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018 zur Genehmigungspflicht für die Aus-, Durch- und Einfuhr bestimmter Waren sowie für die Erbringung und den Erwerb von technischer Unterstützung und von Vermittlungsdiensten mit Bestimmungsort Syrien;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und der Vermittlung gegen die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und damit verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und der Erbringung technischer Unterstützung für benannte Personen in Jemen;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung von technischer Unterstützung und von Vermittlungsdiensten nach Simbabwe von einer Lizenz abhängig gemacht werden;
- die großherzogliche Verordnung vom 1. Mai 2018, mit der die Aus-, Durch- und Einfuhr bestimmter Waren sowie die Erbringung und der Erwerb von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und der Vermittlung nach Libyen von einer Lizenz abhängig gemacht werden.
Kapitel 7 - Schlussbestimmungen
Art. 25.
Die Bezugnahme auf diese Verordnung erfolgt in folgender Form: “Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Exportkontrolle.”
Art. 26.
Unser Minister für Wirtschaft, Unser Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind jeweils für ihren Bereich mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht wird.
Anhang 1 - Ausführungsmaßnahmen in Bezug auf Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen, die von restriktiven Maßnahmen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes betroffen sind
Anhang 2 – Güter rein ziviler Natur – Einfuhr / Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 3 – Güter rein ziviler Natur – Einfuhr / Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigung
Anhang 4 – Verteidigungsgüter - Ausfuhr / Durchfuhr / Verbringung – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 5 – Verteidigungsgüter - Einfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 6 – Verteidigungsgüter - Ausfuhr / Durchfuhr / Verbringung / Einfuhr – Genehmigung
Anhang 7 – Verteidigungsgüter – Registrierung zur Verwendung der Allgemeinen Verbringungungsgenehmigungen AGTF1, AGTF2, AGTF3, AGTF4
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 8 – Verteidigungsgüter – Notifizierung der Registrierung zur Vwerndung der Allgemeinen Verbringungungsgenehmigungen AGTF1, AGTF2, AGTF3, AGTF4
Anhang 9 – Verteidigungsgüter – Zertifizierung der im Hoheitsgebiet des Grossherzogtums Luxemburg niedergelassenenen Empfänger von Verteidigungsgütern
Anhang 10 – Verteidigungsgüter – Register für die Vermittlungsgeschäfte tätigenden Personen
Anhang 11 – Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten– Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 12 – Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten – Einfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 13 – Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten – Ausfuhr / Durchfuhr / Einfuhr – Genehmigung
Anhang 14 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Ausfuhr / Durchfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 15 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – EU-Verbringung – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 2° a) and 3°) ((abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° a))
Anhang 16 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Ausfuhr / Durchfuhr / EU-Verbringung – Genehmigung
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 2° b)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° b))
Anhang 17 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Registrierung zur Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° c))
Anhang 18 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Notifizierung der Registrierung zur Verwendung der der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° d))
Anhang 19 – Verteidigungsgüter / Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnter-/ Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Vermittlung - Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 2° c)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a)) ((abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° e))
Anhang 20 – Verteidigungsgüter / Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Immaterieller Technologietransfer – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° f))
Anhang 21 – Verteidigungsgüter / Güter mit doppeltem Verwendungszweck– Technische Unterstützung – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, 10. b)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° b))
Anhang 22 – Verteidigungsgüter / Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Vermittlung / Immaterieller Technologietransfer / Technische Unterstützung - Genehmigung
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. February 2019, Art. 1, 10. c)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020, Art. 1, 3° g)
Anhang 23 - Güter rein ziviler Natur / Verteidigungsgüter / Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten-/ Güter mot doppeltem Verwendungszweck - Antrag auf Ausstellung einer internationalen Einfuhrbescheiningung
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 24 – Verteidigungsgüter / Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten– – Internationale Einfuhrbescheinigung
Anhang 25 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Endverwendungserklärung
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, 4° a))
Anhang 26 - Verteidigungsgüter - Endverwendungserklärung
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, 4° b))
Anhang 27 - Verteidigungsgüter / Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Verpflichtungserklärung des Einführers
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Anhang 28 - Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten - Registrierung zur Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union EU GEA 2019/125
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 2° d)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, 4° c))
Anhang 29 - Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten - Ausfuhr - Notifizierung der Registrierung zur Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union EU GEA 2019/125
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 2° e)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, 4° d))
Anhang 30 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Einfuhr – Genehmigungsantrag
(abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, 9. b)) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, 3° a))
Originalversion
Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Exportkontrolle | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxembourg, No A-1158 vom 20. Dezember 2018, Seiten 1 bis 181 |
Abänderungen
Großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019 | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-61 vom 11. Februar 2017, Seiten 1 bis 37 |
Großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019 | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-582 vom 28. August 2019, Seiten 1 bis 35 |
Großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020 | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-20 vom 17. Januar 2020, Seiten 1 bis 59 |
Großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020 | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-668 vom 6. August 2020, Seiten 1 bis 33 |
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) | Amtsblatt der Europäischen Union No L 206 vom 22. Juni 2021, Seiten 1 bis 461 |
Großherzogliche Verordnung vom 7. August 2023 | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-499 vom 7. August 2023, Seiten 1 bis 4 |