LU - Law of 27 June 2018 on export control - DE
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      LU - Law of 27 June 2018 on export control - DE

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      Article summary


      Luxemburg - Gesetz vom 27. Juni 2018 betreffend Exportkontrolle 

      Version originale française /  English translation / Document français-english / Document français-deutsch.


      Inhaltsverzeichnis

      Kap. 1 -  Anwendungsbereich (Art. 1)

      Kap. 2 - Definitionen (Art. 2)

      Kap. 3 - Genehmigungen (Art. 3-17)

      Kap. 4 - Güter rein ziviler Art (Art. 18)

      Kap. 5 - Restriktive Massnahmen (Art. 19-21)

      Kap. 6 - Verteidigungsgüter (Art. 22-34)

      Kap. 7 - Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Art. 35-36)

      Kap. 8 - Technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten militärischen Endverwendungen (Art. 37)

      Kap. 9 - Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Art. 38-45)

      Kap. 10 - Immaterieller Technologietransfer (Art. 46)

      Kap. 11 - Amt für Audfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (Art. 47)

      Kap. 12 - Überwachung, Ermittlung und Feststellung von Verstössen (Art. 48-53)

      Kap. 13 - Strafen (Art. 54-61)

      Kap. 14 - Aufhebende Bestimmungen (Art. 62)

      Kap. 15 - Übergangsbestimmungen (Art. 63)

      Kap. 16 - Schlussbestimmungen (Art. 64)



      Konsolidierter (nicht offizieller) Text, aktualisiert zum 1. September 2022

      Kapitel 1 - Anwendungsbereich

      Art. 1.  

      (1) Das Ziel dieses Gesetz ist: 

      1. die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern rein ziviler Art, Verteidigungsgütern, von Gütern die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck seitens des Betreibers zu kontrollieren; 
      2. die Vermittlung von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten militärischen Endverwendungen und den immateriellen Technologietransfer zu regeln; 
      3. restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Staaten, politische Regime, Personen, Organisationen und Gruppen gemäß den Resolutionen und Rechtsakten des UN-Sicherheitsrates der Europäischen Union durchzuführen. 

      (2) Es gilt nicht für: 

      1. bestimmte konventionelle Waffen im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1996 zur Genehmigung des Genfer Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und der Protokolle I, II und III; 
      2. Streumunition, die unter das Gesetz vom 4. Juni 2009 zur Genehmigung des Osloer Übereinkommens vom 3. Dezember 2008 über Streumunition fällt; 
      3. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ; 
      4. chemische Waffen, die unter das Gesetz vom 10. April 1997 zur Genehmigung des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen fallen; 
      5. Kulturgüter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern.  

      Kapitel 2 - Definitionen

      Art. 2.  

      Im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Begriffe folgendermaßen zu verstehen: 

      1. «technische Unterstützung»: die technische Unterstützung, die in der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen definiert ist; 
      2. «Genehmigung»: eine Lizenz, eine vorherige Genehmigung, eine endgültige Genehmigung, ein Zertifikat, eine Erlaubnis oder jede andere Amtshandlung mit ähnlicher Tragweite im Zusammenhang mit einer unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeit; 
      3. (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die in der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (im Folgenden«Verordnung (EU) 2021/821») als solche definiert sind;  
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich die Definition von “Gütern mit doppeltem Verwendungszweck” im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.

      1. «Güter rein ziviler Natur»: alles, was im Sinne der Zollgesetzgebung als Waren gilt, sowie die dazugehörige Technologie, mit Ausnahme a) der Verteidigungsgüter, b) der in Artikel 35 genannten Güter und c) der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
      2. «Einfuhr»,«Ausfuhr» und«Durchfuhr»: Vorgänge, die in der Zollgesetzgebung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union als solche gelten; 
      3. «vitale Interessen»: die Wettbewerbssituation gegenüber dem Ausland sowie jede Situation, die eine Schädigung des Ansehens eines Wirtschaftssektors oder des Wirtschaftsstandortes des Großherzogtums Luxemburg verhindert oder geeignet ist zu verhindern; 
      4. «Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union»: die jährlich vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste der Militärgüter, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärausrüstung erfasst werden; 
      5. «restriktive Maßnahme»: eine Maßnahme, die darauf abzielt, kommerzielle, industrielle, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Tätigkeiten oder Ausbildungs-, Beratungs- oder technische Unterstützungsleistungen in Bezug auf einen ausländischen Staat oder ein ausländisches politisches Regime, ein ausländisches oder ausländisch kontrolliertes Unternehmen oder eine ausländische oder ausländisch kontrollierte Organisation oder deren Vertreter oder eine andere Person, zu verbieten oder einzuschränken, in Anwendung dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, eines auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts, eines für das Großherzogtum Luxemburg verbindlichen internationalen Vertrags oder einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen; 
      6. «Betreiber»: je nach Fall ein Ausführer, Einführer, Durchführer, Vermittler, Anbieter von technischer Unterstützung oder von immateriellem Technologietransfer sowie jede Person, die mit Gütern handelt, die unter dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallen; 
      7. «Verteidigungsgüter»: die von Artikel 22 erfassten Güter; 
      8. «Proliferation»: jede Handlung, die zur Herstellung, zum Erwerb, zur Entwicklung, zum Besitz, zur Ausarbeitung, zur Ausfuhr, zur Umladung, zur Verbringung, zur Vermittlung, zur Lagerung und zur Verwendung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern sowie Flugkörpern für derartige Waffen, einschließlich Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die zu nichtlegitimen Zwecken eingesetzt werden, beiträgt und gegen einen für das Großherzogtum Luxemburg verbindlichen internationalen Vertrag verstößt; 
      9. «äußere Sicherheit»: die Sicherheit ausländischer Staaten oder internationaler oder supranationaler Organisationen, mit denen das Großherzogtum Luxemburg auf der Grundlage eines internationalen Vertrags gemeinsame Ziele verfolgt; 
      10. «innere Sicherheit»: die Unabhängigkeit und Souveränität des Staates, die Sicherheit und das Funktionieren der Institutionen, die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten, die Sicherheit von Personen und Gütern, das wissenschaftliche und technische Potenzial oder die wirtschaftlichen Interessen des Großherzogtums Luxemburg; 
      11. «Technologie»: alle spezifischen Informationen oder Kenntnisse, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes erforderlich sind und die durch eine Dienstleistungserbringung erbracht oder mittels technischer Unterlagen oder technischer Unterstützung übermittelt werden; 
      12. «Verbringung»: jede Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder von einem Lieferanten in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Empfänger im Großherzogtum Luxemburg; 
      13. «Immaterieller Transfer» die digitale oder mündliche Übermittlung von Dokumenten auf beliebigen Datenträgern, die Fernverwaltung oder -wartung von Computernetzen, die Teilnahme an Vorlesungen oder Schulungen in welcher Form auch immer, Studien- oder wissenschaftliche Forschungstätigkeiten sowie die Übermittlung von Know-how, praktischen, technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen und Informationen in welcher Form auch immer.  

      Kapitel 3 - Genehmigungen

      Art. 3.  

      Personen, die unter dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallende Güter ausführen, verbringen, ein- oder durchführen, Vermittlungsdienste oder technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen oder immaterielle Technologietransfers durchführen wollen, müssen Allgemeingenehmigungen verwenden  oder gemäß Artikel 15 bei den für den Außenhandel und auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministern (nachstehend«die Minister» genannt) Einzel- oder Globalgenehmigungen beantragen.   

      Abschnitt 1 - Genehmigungsantrag 

      Art. 4.  

      (1) Die Genehmigungsanträge müssen alle Angaben zur Identifizierung der an der Transaktion beteiligten Parteien, die genaue Beschreibung der betreffenden Güter, ihren Ursprung, ihren endgültigen Bestimmungsort, ihre Endverwendung sowie die Mengen und Quantitäten enthalten, die Gegenstand des Antrags sind. 

      (2) Jeder Betreiber sowie das Personal seines Unternehmens, das an einem Vorgang mit von diesem Gesetz erfassten Gütern beteiligt ist, ist verpflichtet, alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumente, Korrespondenz und sonstige Unterlagen in welcher Form auch immer zu übermitteln, die es ermöglichen, die Einhaltung der gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschriften zu überprüfen. 

      (3) Anträge auf Einzel- und Globalgenehmigungen sowie Anträge auf Registrierung zum Zwecke der Nutzung einer EU-Allgemeingenehmigung oder einer nationalen Allgemeingenehmigung sind von einer Person zu unterzeichnen, die befugt ist, und die die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben und den Inhalt der beigefügten Unterlagen bescheinigt. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Antragsteller, sicherzustellen, dass die betreffenden Güter die im Antrag angegebene Bestimmung erhalten.  Eine großherzogliche Verordnung legt die Musterformulare fest, die von den Betreibern für die in diesem Gesetz genannten Genehmigungs- und Registrierungsanträge sowie für die diesen Anträgen beizufügenden Unterlagen zu verwenden sind. Sie legt auch die Art und Weise fest, in der die Anträge in elektronischer Form eingereicht werden können, sowie die Anzahl und die Art der Dokumente, die den Anträgen je nach Art der von diesem Gesetz erfassten Güter beizufügen sind.  

      Art. 5.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Betreiber, die einen Antrag auf Erteilung einer Globalgenehmigung stellen, müssen über ein internes Compliance-Programm sowie über alle Belege verfügen, welche die Anwendung und Durchführung eines solchen Programms, das die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/821 gewährleistet, begründen.  

      Hinweis
      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 5  im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.

      Art. 6.  

      (1) Die Minister bearbeiten die Genehmigungsanträge innerhalb von sechzig Arbeitstagen ab dem Datum, an dem der Antrag vollständig ist. Diese Frist kann einmal um höchstens dreissig Arbeitstage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer sind hinreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 

      (2) Für alle Genehmigungsanträge wird der Eingang innerhalb kürzester Zeit bestätigt. Die Empfangsbestätigung enthält einen Hinweis auf die in Absatz 1 genannte Frist, auf die Rechtsbehelfsverfahren und in den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen auf die Tatsache, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort erfolgt. 

      (3) Bei unvollständigen Anträgen wird der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit über die Notwendigkeit der Beibringung zusätzlicher Unterlagen und über die möglichen Folgen für die in Absatz 1 genannte Frist informiert. 

      (4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen, gegebenenfalls verlängerten Frist keine Antwort, so gilt die beantragte Genehmigung bei Gütern rein ziviler Natur als erteilt.  

      Art. 7.  

      (1) Bei Verteidigungsgütern erteilen die Minister die Genehmigungen unter Berücksichtigung der durch die Verbringung entstehenden Risiken im Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens, der inneren und äußeren Sicherheit und der Stabilität. 

       Für die Erteilung solcher Genehmigungen können die Minister seitens der Endbenutzer Bescheinigungen einschließlich Garantien oder Angaben über die Endverwendung der Verteidigungsgüter verlangen.  

      (2) Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern festgelegten Kriterien gelten auch für die Erteilung der von den Artikeln 24 und 35 erfassten Genehmigungen. 

      Bei der Beurteilung der von in diesem Absatz erfassten Genehmigungsanträgen berücksichtigen die Minister die Leitlinien und Benutzerleitfäden, die auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Gemeinsamen Standpunkts angenommen wurden. 

      (3) Für Bestandteile werden die Genehmigungen auf der Grundlage einer Beurteilung der Sensitivität der Verbringung erteilt, unter anderem nach Maßgabe folgender Kriterien: 

      1. Eigenschaften der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen, sowie eine eventuell bedenkliche Endverwendung der fertigen Güter;
      2. Bedeutung der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen.

      Die Minister sehen davon ab, für Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die von der Verbringungsgenehmigung betroffenen Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind bzw. integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur. 

      Die Minister wenden Unterabsatz 2 dieses Absatzes nicht an, wenn sie eine Verbringung von Bestandteilen als sensitiv bewerten. Bei der Bewertung der Sensitivität der Verbringung von Bestandteilen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt: 

      1. Eigenschaften der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen, sowie eine eventuell bedenkliche Endverwendung der fertigen Güter; 
      2. Bedeutung der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen. 

      (4) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Bei der Beurteilung von Genehmigungsanträgen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck berücksichtigen die Minister die Leitlinien und Benutzerleitfäden, die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/821 durch die EU-Mitgliedstaaten angenommen wurden.  

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 7 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. der ursprüngliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr.428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen 

      Art. 8.  

      Nach jeder Versendung von Verteidigungsgütern, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, legt der Ausführer dem Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (nachstehend “Amt” genannt) innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die Ankunft der Güter im genehmigten Bestimmungsland und ihre Überführung in den freien Verkehr durch den Einführer vor. 

      Dieser Nachweis wird entweder durch ein von den Zollbehörden des Einfuhrlandes ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die ausgeführten Waren zum freien Verkehr angemeldet wurden, oder durch ein anderes Dokument erbracht, aus dem hervorgeht, dass die Güter von der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes oder von einem von ihr beauftragten Betreiber direkt übernommen wurden. 

      Abschnitt 2 - Genehmigungen 

      Art. 9.  

      (1) Die Minister veröffentlichen auf den Webseiten ihrer Ministerien Allgemeingenehmigungen, mit denen Lieferanten mit Sitz im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg direkt die Erlaubnis erteilt wird, einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern, die in der Genehmigung festzulegen sind. 

      Für Verbringungen werden Allgemeingenehmigungen erteilt, wenn: 

      1. der Empfänger zu den Streitkräften eines Mitgliedstaats zählt oder als öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaats tätigt; 
      2. der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen ist; 
      3. die Verbringung zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen erfolgt; oder 
      4. die Verbringung zwecks Wartung- und Reparatur erfolgt und es sich beim Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt. 

      (2) Die Minister können nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen veröffentlichen, mit denen Ausführern mit Sitz im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg, welche die in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllen, unmittelbar die Ausfuhr von Verteidigungsgütern oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Genehmigung anzugeben sind, an die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Empfänger gestattet wird.   

      Art. 10.  

      Die Minister können einzelnen Betreibern auf deren Antrag hin oder von sich aus die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Globalgenehmigungen erteilen.  

      Art. 11.  

      Die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Einzelgenehmigungen werden erteilt, wenn:  

      1. bei Verteidigungsgütern, sich der Genehmigungsantrag auf einen einzigen Vorgang bezieht; 
      2. dies zur Wahrung der wesentlichen Interessen der inneren und äußeren Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung nötig ist; 
      3. die Einzelgenehmigung erforderlich ist, damit das Großherzogtum Luxemburg seine internationalen Verpflichtungen und Zusagen einhält; oder 
      4. die Minister ernsthafte Gründe zu der Annahme haben, dass der Betreiber nicht in der Lage sein wird, alle, für die Erteilung einer Globalgenehmigung erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. 

      Art. 12.  

      (1) In den Genehmigungen sind die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie bestimmt sind, namentlich anzugeben. Sie dürfen nicht übertragen oder, ihre Übertragung vereinbart werden, es sei denn, dies ist durch EU-Verordnungen ausdrücklich erlaubt. 

      Der Inhaber einer Genehmigung kann dem Käufer oder Verkäufer der Güter, die Gegenstand der Genehmigung sind, die zollrechtliche Verwendung dieser Güter gestatten. Der Inhaber übernimmt weiterhin die Verpflichtungen, die sich aus der Erteilung der betreffenden Genehmigung ergeben. Eine solche Delegation führt nicht zu einer Übertragung der Genehmigung. 

      (2) Wird eine Genehmigung erteilt, so sind der Inhaber, der Rechtsnachfolger oder der Benutzer der Genehmigung sowie jede Person, die von ihnen oder vom Inhaber ermächtigt worden ist, die Bewilligung bei der Zollstelle vorzulegen oder den Vorgang, für den die Bewilligung erteilt worden ist, auszuführen, an die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gebunden.  

      Art. 13.  

      (1) Die Gültigkeitsdauer der erteilten Genehmigungen beträgt ein Jahr für Einzelgenehmigungen und drei Jahre für globale und allgemeine Genehmigungen. 

      Einzelgenehmigungen können durch ausdrücklichen Ministerialbeschluss um weitere sechs Monate verlängert werden. Global- und Allgemeingenehmigungen können unter denselben Bedingungen um weitere achtzehn Monate verlängert werden.  

      (2) Die Genehmigungen gelten nur für die Vorgänge, für die sie erteilt wurden, und für die angegebene Gültigkeitsdauer, vorbehaltlich ihrer Erneuerung. Ihre Verwendung kann auf bestimmte Zollstellen beschränkt werden. 

      Wird jedoch eine Genehmigung von ihrem Inhaber vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an das Amt zurückgegeben, ohne dass sie vollständig verwendet wurde, so erlischt ihre Gültigkeit am Tag ihres Eingangs beim Amt. Bei Nichtgebrauch erlischt die Gültigkeit der Genehmigung spätestens am Tag des Ablaufs. Im Falle der vollständigen Erledigung gibt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Genehmigungen an das Amt zurück. 

      Die Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, die abgelaufenen Genehmigungen, die sich in ihrem Besitz befinden, spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ablaufdatum an das Amt zurückzugeben. 

      Bei Verlust des Genehmigungsdokuments, der dem Amt ordnungsgemäß gemeldet wurde, kann dem Betreiber ein Duplikat ausgestellt werden, dessen Gültigkeitsdauer die des verlorenen Originals nicht überschreiten darf. 

      (3) Die Genehmigungen dürfen nur nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen dieses Gesetzes und der besonderen Bedingungen verwendet werden, die nach Artikel 16 Absatz 2 für sie auferlegt wurden.  

      Art. 14.  

      (1) Die Minister können die von ihnen erteilten Genehmigungen jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu neunzig Tagen aussetzen oder ihre Verwendung einschränken, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dringende Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates rechtfertigen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äußeren Sicherheit, wie z.B. der Transportsicherheit, der Sicherheit der Lagerung, der Gefahr von Umleitungen, der Verhütung von Straftaten, oder bei Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen. 

      Die in diesem Artikel angegebenen Entscheidungen können besondere Bestimmungen enthalten, insbesondere für Güter, die sich in der Herstellung befinden oder unterwegs sind. 

      (2) Wenn die Minister der Auffassung sind, dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass ein zertifizierter Empfänger von Verteidigungsgütern in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine mit einer ihrer Allgemeingenehmigungen verknüpfte Bedingung nicht erfüllt, oder wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung, die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg gefährdet sein könnte, so unterrichten sie diesen anderen EU-Mitgliedstaat und ersuchen ihn, die Lage zu beurteilen. 

      Bleiben die im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Zweifel bestehen, so können die Minister die Wirkung ihrer Allgemeingenehmigung gegenüber dem oder den betreffenden Empfängern vorläufig aussetzen. Sie unterrichten davon die anderen EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe für diese Schutzmaßnahme. 

      Die Minister können beschließen, die Schutzmaßnahme aufzuheben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist 

      Art. 15.  

      (1) Die in Artikel 3 genannten Genehmigungen werden von dem für den Außenhandel zuständigen Minister erteilt. 

      (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Genehmigungen von den Ministern durch gemeinsamen Beschluss erteilt, wenn es sich um Vorgänge mit Verteidigungsgütern, Gütern nach Artikel 35 oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Verbringung, die Vermittlung, die technische Unterstützung oder den immateriellen Technologietransfer handelt. 

      Art. 16.  

      (1) Die Genehmigung wird als Einzel-, Global- oder Allgemeingenehmigung erteilt.   

      Eine Einzelgenehmigung wird einem einzelnen Betreiber erteilt und genehmigt einen Vorgang, der eine bestimmte Gütermenge betrifft und in einer oder mehreren Phasen stattfindet. 

      Die Globalgenehmigung kann von dem Betreiber, der die in der Genehmigung angegebenen Bedingungen erfüllt, dazu verwendet werden, Vorgänge mit Gütern, die unter dieses Gesetz fallen, durchzuführen, und zwar (i) entweder an Empfänger in einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine Verbringung von Verteidigungsgütern handelt, (ii) oder in oder aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder an bestimmte Personen, wie in der Globalgenehmigung angegeben Sie gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr der bezeichneten Güter ohne mengen- oder betragsmäßige Beschränkung, unbeschadet von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1.  

      Die Allgemeingenehmigung kann von allen Betreibern, die im Großherzogtum Luxemburg niedergelassen oder ansässig sind und die die in der Genehmigung genannten Voraussetzungen erfüllen, für die Durchführung von Vorgängen mit Gütern, die unter dieses Gesetz fallen, genutzt werden, und zwar (i) entweder für eine Kategorie oder mehrere Kategorien von Empfängern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, wenn es sich um die Verbringung von Verteidigungsgütern handelt, (ii) oder in oder aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder bestimmten Personen, wie in der Allgemeingenehmigung angegeben.   

      (2) Die Minister können den Begünstigten von Genehmigungen besondere Bedingungen auferlegen: 

      1. entweder um die vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors oder der gesamten Volkswirtschaft zu schützen; oder 
      2. zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit des Landes; oder 
      3. um die Durchführung von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, die wirtschaftliche oder sicherheitspolitische Ziele verfolgen, oder von Beschlüssen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler Gremien sicherzustellen; oder 
      4. in dem Bestreben, zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze des Rechts und der Menschlichkeit beizutragen.  

      Art. 17.  

      (1) (abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 2018, Art. 68) Der für den Außenhandel zuständige Minister ist der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, des Gesetzes vom 1. August 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafrecht und in der inneren Sicherheit und des Gesetzes vom 1. August 2018 zur Organisation der nationalen Datenschutzkommission und der allgemeinen Datenschutzregelung.  

      (2) Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken : 

      1. die Verwaltung der Regelungen und Kontingente für die in diesem Gesetz genannten Vorgänge und Güter; 
      2. die Identifizierung des oder der Betreiber, die eine Genehmigung nach diesem Gesetz beantragt haben oder die aufgrund der von ihnen durchgeführten oder beabsichtigten Tätigkeiten einer Maßnahme nach diesem Gesetz unterworfen sind; 
      3. die Erteilung von Genehmigungen und die Durchführung der in diesem Gesetz genannten restriktiven Maßnahmen; 
      4. die Erhebung von Steuern und Abgaben auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern, die unter dieses Gesetz fallen; 
      5. die Erteilung von Bescheinigungen oder die Eintragung von Vermerken, die für die internationale Zusammenarbeit erforderlich sind ; 
      6. die Erstellung von Statistiken und Berichten über Vorgänge, die in die Zuständigkeit des Amtes fallen; 
      7. die Beantwortung von Mitteilungen, die von Ausführern auf der Grundlage dieses Gesetzes gemacht werden; 
      8. die Zertifizierung von Empfängern von Verteidigungsgütern mit Sitz im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg; 
      9. die Durchführung von Kontrollen bei den diesem Gesetz unterliegenden Vorgängen und Betreibern; 
      10. die Überwachung, Untersuchung und Aufzeichnung von Verstößen gegen dieses Gesetz. 

      Die Empfänger der Datenverarbeitung sind:

      1. der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ; 
      2. die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung ; 
      3. die Mitglieder der interministeriellen Koordinierungsgruppe ; 
      4. die großherzogliche Polizei ; 
      5. die in Artikel 52 genannten Beamten; 
      6. die Europäische Kommission und die anderen Organe zwischenstaatlicher Organisationen, denen das Großherzogtum Luxemburg beigetreten ist, in allen Fragen, die die Befugnisse des Amtes und die Verpflichtungen des Großherzogtums Luxemburg gegenüber diesen Organisationen betreffen.

      Kapitel 4 - Güter rein ziviler Art

      Art. 18.  

      Eine Genehmigung ist erforderlich für die Ausfuhr, die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern rein ziviler Art, für die eine solche Genehmigung in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (nachstehend “Verordnung (EWG) Nr. 2658/87” genannt) vorgesehen ist. 

      Der für den Außenhandel zuständige Minister veröffentlicht im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg eine Mitteilung über die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 mit einem Hinweis auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt.  

      Hinweis : Amtliche Bekanntmachung vom 19. November 2020

      (...) Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, auf die in Artikel 18  Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom 29. September 2020 geändert. Die Verordnung vom 29. September 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 2. Oktober 2020, S. 2-4, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...)
      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A898 vom 12. November 2020, Seite 1 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 10. März 2021

      (...) Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, auf die in Artikel 18 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 geändert.
      Die Verordnung vom 16. Dezember 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 431 vom 21. Dezember 2020, S. 34-37, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 gilt ab dem 1. Januar 2021. (...)
      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A195 vom 15. März 2021, Seite 1  

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 19. Januar 2022
      (...) Diese Bekanntmachung hebt auf und ersetzt die Bekanntmachung vom 10. März 2021, die am 15. März 2021 im Amtsblatt A n° 195 veröffentlicht wurde.
      Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, auf die in Artikel 18 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 geändert. 
      Die Verordnung vom 16. Dezember 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 431 vom 21. Dezember 2020, S. 34-37, veröffentlicht. 
      Die Änderung entfaltet ihre Wirkung am Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 gilt ab dem 1. Januar 2021. (...)
      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A30 vom 25. Januar 2022, Seite 1


      Kapitel 5 - Restriktive Massnahmen 

      Art. 19.  

      (1) Zweck dieses Kapitels ist die Durchführung durch das Grossherzogtum Luxemburg von restriktiven Maßnahmen, die in Handelsangelegenheiten gegen bestimmte Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen erlassen wurden, durch: 

      1. die Bestimmungen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen sowie  

      2. die folgenden Rechtsakte der Europäischen Union: 

      (a) Gemeinsame Standpunkte, die vor dem 1. Dezember 2009 gemäß den Artikeln 12 und 15 des Vertrags über die Europäische Union, und für Fälle gemäß den Artikeln 301 und 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurden; 

      (b) seit dem 1. Dezember 2009 erlassene Entscheidungen gemäß den Artikeln 25 und 29 des Vertrags über die Europäische Union und für Fälle nach den Artikeln 215 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; 

      (c) Verordnungen, die vor dem 1. Dezember 2009 gemäß Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, oder den Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Verordnungen gefasst wurden, und für die in den Artikeln 301 und 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Fälle erlassen wurden; und 

      (d) Verordnungen, die seit dem 1. Dezember 2009 gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, oder Verordnungen oder Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Verordnungen, und in den in den Artikeln 215 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Fällen erlassen wurden.  

      (2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte kann in Bezug auf die betreffenden Staaten, politischen Systeme, natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Vereinigungen Folgendes beinhalten: 

      1. das Verbot oder die Beschränkung gewerblicher, industrieller, wirtschaftlicher, technischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten jeglicher Art; 
      2. das Verbot oder die Beschränkung der Bereitstellung von technischer Unterstützung, Vermittlungsdiensten, Finanzierungen oder Finanzhilfen in Bezug auf einen Staat, ein politisches System, eine natürliche oder juristische Person, eine Organisation oder eine Vereinigung, die unter dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallen; 
      3. die vollständige oder teilweise Unterbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen und der Verbindungen auf der Schiene, zur See, in der Luft, auf der Straße, auf dem Fluss, mit der Post, mit elektronischen und anderen Kommunikationsmitteln; 
      4. das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg oder der Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet. 

      (3) Die in Absatz 2 genannten restriktiven Maßnahmen gelten für: 

      1. natürliche Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland haben oder von dort aus tätig sind; und 
      2. juristische Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre ständige Niederlassung oder den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben und im oder vom Großherzogtum Luxemburg oder vom Ausland aus tätig sind; und 
      3. alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die im Großherzogtum Luxemburg oder von dort aus tätig sind.  

      Art. 20.  

      (1) Die für die Anwendung der in Artikel 19 genannten restriktiven Maßnahmen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden im Wege einer großherzoglichen Verordnung erlassen.   

      In der großherzoglichen Verordnung werden die Staaten, die politischen Systeme, die natürlichen und juristischen Personen, die Organisationen und die Vereinigungen bezeichnet, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen.  

      In Bezug auf Staaten, politische Systeme, natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Vereinigungen, die in einer Liste im Anhang zu einem Rechtsakt der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen aufgeführt sind, erfolgt die Benennung unter Bezugnahme auf diese Liste.   

      Diese Bezugnahme gilt auch für Staaten, politische Systeme, natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Vereinigungen, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union in Strafsachen in solche Listen aufgenommen wurden.  

      (2) In der großherzoglichen Verordnung wird festgelegt, welche der in Artikel 19 genannten Maßnahmen anzuwenden sind.  

      (3) Die Listen der Staaten, der politischen Systeme, der natürlichen und juristischen Personen, der Organisationen und der Vereinigungen, auf die in der großherzoglichen Verordnung Bezug genommen wird, können von den Ministern über die Webseiten ihrer Ministerien veröffentlicht werden.  

      Art. 21.  

      (1) Eine großherzogliche Verordnung kann eine restriktive Maßnahme gegen Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen verhängen, um die Verteidigung der inneren und äußeren Sicherheit oder der vitalen Interessen des Landes zu gewährleisten, und bis zur förmlichen Beschlussfassung innerhalb der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union eine restriktive Maßnahme gegen Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen verhängen. 

      (2) Die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahme beträgt höchstens sechzig Tage, und ihre Wirkungen enden automatisch am Ende dieses Zeitraums, sofern nicht ordnungsgemäß begründete Verlängerungen um jeweils dreißig Tage gewährt werden.  

      Kapitel 6 – Verteidigungsgüter  

      Abschnitt 1 - Verbote und Genehmigungsregelungen  

      Art. 22.  

      (1) Als Verteidigungsgüter im Sinne dieses Gesetzes gelten: 

      1. Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind; 
      2. Umweltverändernde Techniken, die zu militärischen oder sonstigen feindseligen Zwecken genutzt werden und weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Staates, im Sinne des am 10. Dezember 1976 angenommenen Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder sonstigen feindseligen Nutzung von umweltverändernden Techniken; 
      3. Güter, die im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen aufgeführt sind; und 
      4. Güter, die zur internen Repression verwendet werden können oder deren Verwendung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äußere Sicherheit darstellt; die Liste dieser Güter wird durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt.   

      Waffen und Munition, die unter das abgeänderte Gesetz vom 15. März 1983 über Waffen und Munition fallen, gelten nicht als Verteidigungsgüter.  

      (2) Änderungen der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungsrechtsakte der Europäischen Union.  

      Die Minister veröffentlichen eine Mitteilung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg über die gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union und die vorgenommenen Änderungen mit einem Hinweis auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt.  

      Hinweis : Amtliche Bekanntmachung vom 16. Mai 2019

      (...) Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 7 und Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle wurde durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2019 (ST/5802/2019/INIT) geändert. Die Liste enthält die Ausrüstung, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasst wird. Die am 18. Februar 2019 angenommene Liste aktualisiert und ersetzt die vom Rat am 26. Februar 2018 angenommene Liste. Der Beschluss vom 18. Februar 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C 95 vom 12. März 2019, S. 1-35, veröffentlicht. Die Änderung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gilt mit Wirkung vom zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses vom 18. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...)
      Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A364 vom 20. Mai 2019, Seite 1 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 11. Mai 2020

      (...) Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, auf die in Artikel 2 Nummer 7 und Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 17. Februar 2020 (ST/5470/2020/INIT) geändert. Die Liste enthält die Ausrüstung, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasst wird. Die am 17. Februar 2020 angenommene Liste aktualisiert und ersetzt die vom Rat am 18. Februar 2019 angenommene Liste. Der Beschluss vom 17. Februar 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C 85 vom 13. März 2020, S. 1-37, veröffentlicht. Die Änderung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gilt mit Wirkung vom zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses vom 17. Februar 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...)
      Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A411 vom 19. Mai 2020, Seite 1 

      Hinweis (seitens RespectUs): Veröffentlichungen in Bezug auf die Liste im Anhang der Richtlinie 2009/43
      Im Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg wurden seit 2019 in mehrere Mitteilungen die Änderung des Anhangs der Richtlinie 2009/43/EG veröffentlicht. In diesem Anhang ist die Liste der Verteidigungsgüter der EU erfasst. Diese Liste fusst auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, auf die in Artikel 2 Nummer 7 und Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird.
      Diese Veröffentlichungen sind folgende:
      - Amtsblatt A 249 vom 16.05.2019 - Veröffentlichung der Neufassung des Anhangs gemäss Richtlinie 2019/514 vom 14.03.2019 (EU-Amtsblatt 29.03.2019)
      - Amtsblatt A 694 vom 27.09.2021 - Veröffentlichung der Neufassung des Anhangs gemäss Richtlinie 2021/1047 vom 05.03.2021 (EU-Amtsblatt 25.06.2021)
      - Amtsblatt A 210 vom 25.04.2023 - Veröffentlichung der Neufassung des Anhangs gemäss Richtlinie 2023/277 vom 05.10.2022 (EU-Amtsblatt 10.02.2023)
      - Amtsblatt A 103 vom 12.03.2024 - Veröffentlichung der Neufassung des Anhangs gemäss Richtlinie 2024/242 vom 27.09.2023 (EU-Amtsblatt 17.01.2024)

      Warnung (seitens RespectUs):
      Die Liste im Anhang der Richtlinie 2009/43 hat im luxemburgischen Recht keine Rechtskraft.
      Für die Definition der Verteidigungsgüter, die Artikel 22 unterliegen, muss somit exklusiv die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union betrachtet werden. Die diesbezüglichen Fassungen sind folgende:
      - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2019: Beschluss des Rates vom 18.02.2019, veröffentlicht im EU-Amtsblatt C95 vom 12.03.2019
         (siehe Hinweis der Regierung v. 16.05.2019, Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A 364 vom 20.05.2019)
      - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2020: Beschluss des Rates vom 17.02.2020, veröffentlicht im EU-Amtsblatt C85 vom 13.03.2020
         (siehe Hinweis der Regierung v. 11.05.2020, Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A 411 vom 19.05.2020)
      - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2022: Beschluss des Rates vom 21.02.2022, veröffentlicht im EU-Amtsblatt  100 vom 01.03.2022 
         (kein Hinweis der Regierung diesbezüglich bis jetzt)
      - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2023: Beschluss des Rates vom 20.02.2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt C72 vom 28.02.2023
         (kein Hinweis der Regierung diesbezüglich bis jetzt)
      - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2024: Beschluss des Rates vom 19.02.2024, veröffentlicht im EU-Amtsblatt C2024/1945 vom 01.03.2024
         (kein Hinweis der Regierung diesbezüglich bis jetzt)
      Für weitere Informationen hierzu: www.respectus.space/contact  

      Art. 23.  

      Verboten sind: a) die Einfuhr durch einen im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Empfänger aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, b) die Ausfuhr an einen in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässigen Empfänger sowie c) die Durchfuhr der in Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verteidigungsgüter durch das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.  

      Art. 24.  

      (1) Genehmigungspflichtig sind a) die Verbringung von anderen als den in Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Verteidigungsgütern und b) die Ausfuhr, die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg und die Einfuhr von anderen als den in Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Verteidigungsgütern. 

      (2) Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen, die aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Transportsicherheit, erforderlich sind, ist die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung für die Durchfahrt durch das Großherzogtum Luxemburg nicht erforderlich.  

      Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet “Durchfahrt” die Beförderung von Verteidigungsgütern durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten als den Ursprungsmitgliedstaat und den Bestimmungsmitgliedstaat.  

      (3) Verteidigungsgüter sind von der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigung freigestellt, wenn: 

      1. der Lieferant und der Empfänger öffentliche Einrichtungen oder Teil der Streitkräfte sind; oder 
      2. die Lieferungen von der Europäischen Union, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation oder anderen zwischenstaatlichen Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben getätigt werden; oder 
      3. die Verbringung für die Umsetzung eines Rüstungskooperationsprogramms zwischen EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist; oder 
      4. die Verbringung im Zusammenhang mit Hilfe in Katastrophenfällen oder als Schenkung in einer Notsituation erfolgt.  

      Die Verbringung von Verteidigungsgütern aus dem Großherzogtum Luxemburg mit Endbestimmung in Belgien oder den Niederlanden ist von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 freigestellt.  

      (4) Die Lieferanten von Verteidigungsgütern informieren die Empfänger über die an die Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung geknüpften Bedingungen, einschließlich von Beschränkungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Ausfuhr von Verteidigungsgütern. Diese Bedingungen und Beschränkungen sind im Vertrag oder in einer die Parteien bindenden Urkunde wiederzugeben.   

      Die Lieferanten informieren die Minister oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem sie Verteidigungsgüter verbringen oder ausführen, innerhalb von 30 Arbeitstagen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung für die Verbringung oder Ausfuhr zu nutzen. Bevor der Minister den Lieferanten innerhalb derselben 30-Tage-Frist über die Registrierung seines Antrags auf Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterrichtet, kann er zusätzliche Informationen über die Güter verlangen, deren Verbringung beabsichtigt ist.  

      (5) Der Lieferant übermittelt dem Amt bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Angaben zu den Verbringungen und Ausfuhren, die auf der Grundlage der Allgemeingenehmigung oder der Globalgenehmigung für die Verbringung oder die Ausfuhr im vorangegangenen Jahr getätigt wurden.   

      Diese nach Ländern zusammengefassten Informationen enthalten für jeden Empfänger folgende Angaben: 

      1. die Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenznummern in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste; 
      2. die Menge und den Wert der verbrachten und ausgeführten Waren; 
      3. den Zeitpunkt der Verbringungen und Ausfuhren; und 
      4. die Endverwendung und den Endverbraucher der Waren.  

      Bei der Prüfung der in Absatz 2 genannten Informationen kann das Amt weitere sachdienliche Unterlagen oder zusätzliche Angaben zu diesen Verbringungen und Ausfuhren anfordern.  

      Abschnitt 2 - Zertifizierung 

      Art. 25.  

      (1) Der für den Außenhandel zuständige Minister legt die Zertifizierung der Empfänger von Verteidigungsgütern fest, die auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig sind.   

      Die Zertifikate werden nach einem durch großherzogliche Verordnung festgelegten Muster ausgestellt.  

      (2) (abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2018) Empfängerunternehmen, die als “öffentliche Auftraggeber” im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 zur Vergabe von Konzessionsverträgen gelten und Käufe tätigen, die ausschließlich für die Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats bestimmt sind, dürfen Verteidigungsgüter im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 1 genannten Allgemeingenehmigungen erhalten, ohne zertifiziert zu sein.  

      Hinweis

      Das Gesetz vom 25. Juni 2009 über öffentliche Aufträge, auf das sich die Definition von “öffentlichen Auftraggebern” im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch das Gesetz vom 3. Juli 2018 zur Vergabe von Konzessionsverträgen aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, daher unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 über die öffentliche Auftragsvergabe ist daher als Verweis auf Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 zur Vergabe von Konzessionsverträgen zu verstehen, in dem nun “öffentliche Auftraggeber” definiert werden. 

      (3) Durch die Zertifizierung wird bescheinigt, dass das Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Die Zuverlässigkeit des Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet: 

      1. nachgewiesene Erfahrung im  Bereich Verteidigung, wobei die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch das Unternehmen, etwaige einschlägige Gerichtsurteile, die Erlaubnis zur Herstellung oder die Vermarktung von Verteidigungsgütern und die Beschäftigung von erfahrenen Führungskräften berücksichtigt werden; 
      2. die einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter in der EU, insbesondere die Fähigkeit zur System- oder Teilsystemintegration; 
      3. die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters, das Mitglied des Leitungsorgans des Unternehmens ist, zum persönlich für die Verbringung und Ausfuhr Verantwortlichen. Dieses Mitglied ist persönlich für das unternehmensinterne Compliance-Programm bzw. das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem sowie für die Kontrolle der mit den Ausfuhren und Verbringungen betrauten Mitarbeiter verantwortlich; 
      4. eine vom in Nummer 3 dieses Absatzes genannten Verantwortlichen unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um sämtliche  Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten spezifischen Bauteils oder Produkts einzuhalten und durchzusetzen; 
      5. eine vom in Nummer 3 dieses Absatzes genannten Verantwortlichen unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber dem Minister bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverbraucher oder die Endverwendung aller Güter macht, die das Unternehmen im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält; und  
      6. eine vom in Nummer 3 dieses Absatzes genannten Verantwortlichen gegengezeichnete Beschreibung des internen Compliance-Programms oder des im Unternehmen umgesetzte Verwaltungssystems der Verbringungen und Ausfuhren. Diese Beschreibung enthält detaillierte Angaben über die personellen, organisatorischen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung von Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren sowie die Modalitäten der Kontrolle, die der Verantwortliche über das Personal der für die Ausfuhren und Verbringungen zuständigen Stellen ausübt; 
      7. das Führen von Registern über empfangene Verteidigungsgüter. 

      (4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf fünf Jahre nicht überschreiten.   

      (5) Das Unternehmen, dem ein Zertifikat erteilt wurde, verpflichtet sich, dem für den Außenhandel zuständigen Minister alle nach der Erteilung des Zertifikats eingetretenen Ereignisse mitzuteilen, die sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt des Zertifikats auswirken könnten, wie beispielsweise:

      1. jede wesentliche Änderung seiner industriellen Tätigkeit im Bereich der Verteidigungsgüter; 
      2. jede Änderung der Anschrift, unter der die in Absatz 3 Nummer 7 dieses Artikels genannten Unterlagen über Verteidigungsgüter vom Minister eingesehen werden können. 

      Der für den Außenhandel zuständige Minister erkennt die von anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ausgestellten Zertifikate an.  

      Art. 26.  

      (1) Der für den Außenhandel zuständige Minister prüft mindestens alle drei Jahre, ob der Empfänger die in Artikel 25 Absatz 3 genannten Kriterien und die im Zertifikat genannten Bedingungen erfüllt. Für neu zertifizierte Unternehmen findet eine erste Überprüfung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zertifikats statt. 

      (2) Im Rahmen dieser Konformitätskontrollen können die vom für den Außenhandel zuständigen Minister benannten Inspektoren die betreffenden Räumlichkeiten betreten und Aufzeichnungen, Daten, interne Vorschriften und sonstiges Material, das sich auf ausgeführte, verbrachte oder im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung erhaltenen Güter bezieht, prüfen oder kopieren. 

      (3) Die in Absatz 2 genannten Konformitätskontrollen dürfen nur auf Beschluss des für den Außenhandel zuständigen Ministers, der den Zweck der Kontrolle angibt, und mit Zustimmung des Leiters des betreffenden Unternehmens, des Inhabers der Räumlichkeiten oder eines Vertreters des betreffenden Unternehmens durchgeführt werden. Die Zustimmung einer dieser Personen ist nicht erforderlich, wenn das Personal, das die Kontrolle durchführt, über einen Beschluss verfügt, der durch eine Anordnung des Präsidenten des zuständigen Bezirksgerichts oder des Richters, der ihn vertritt, ausgestellt wurde; dieser kann den Maßnahmen beiwohnen und einen oder mehrere Kriminalbeamte anweisen, den Maßnahmen beizuwohnen. Wenn die Untersuchung in beiden Bezirken stattfinden soll, reicht eine einzige Anordnung eines der zuständigen Präsidenten aus.  

      Zu diesem Zweck stellt der für den Außenhandel zuständige Minister einen Antrag an den Präsidenten des zuständigen Bezirksgerichts, der wie in einem Eilverfahren entscheidet. Dieser Antrag muss ausführlich begründet werden im Hinblick auf die Anzeichen, die den Verdacht auf Verstöße gegen die Konformitätsbedingungen der Zertifikate begründen, die Schwere dieser Verstöße und die mögliche Rolle oder Beteiligung des betreffenden Unternehmens.  

      (4) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist oder in keinem Verhältnis zum Zweck der Kontrolle steht.   

      (5) In der richterlichen Erlaubnis sind der Gegenstand und der Zweck der angeordneten Maßnahme anzugeben, andernfalls sie nichtig ist.   

      Art. 27.  

      (1) Erfüllt ein zertifizierter Empfänger eines oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 3 aufgeführten Kriterien oder die im Zertifikat genannten Bedingungen nicht mehr, so kann der für den Außenhandel zuständige Minister innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat, den Empfänger auffordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.   

      (2) Der für den Außenhandel zuständige Minister teilt diese Entscheidung dem zertifizierten Empfängerunternehmen unverzüglich schriftlich mit. Eine solche Entscheidung verpflichtet das Unternehmen, die vorgeschriebenen Korrekturmaßnahmen innerhalb der in der schriftlichen Mitteilung genannten Frist durchzuführen.   

      (3) Nach Ablauf dieser Frist prüft der für den Außenhandel zuständige Minister, ob die Korrekturmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Überprüfung kann eine Vor-Ort-Kontrolle im Sinne von Artikel 26 Absatz 2, eine Besprechung mit dem Verantwortlichen gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 3 oder mit einer vom diesem benannten verantwortlichen Person sowie die Prüfung der vom Verantwortlichen vorgelegten schriftlichen Nachweise umfassen.  

      (4) Innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach der Überprüfung wird das Empfängerunternehmen schriftlich über das Ergebnis der Bewertung und die Gültigkeit der ergriffenen Korrekturmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.   

      Art. 28.  

      (1) Der für den Außenhandel zuständige Minister kann das Zertifikat aussetzen oder widerrufen, wenn: 

      1. das zertifizierte Empfängerunternehmen innerhalb der in der schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat; 
      2. das zertifizierte Empfängerunternehmen eines oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 3 aufgeführten Kriterien oder die im Zertifikat genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. 

      (2) Die Aussetzung eines Zertifikats wird so lange aufrechterhalten, bis das zertifizierte Empfängerunternehmen nachweist, dass es die in Artikel 25 Absatz 3 aufgeführten Kriterien und die in dem Zertifikat genannten Bedingungen erfüllt.  

      (3) Der für den Außenhandel zuständige Minister setzt bei der schriftlichen Mitteilung der Aussetzung des Zertifikats eine Frist, innerhalb derer das zertifizierte Empfängerunternehmen die Einhaltung der Vorschriften nachweisen muss.   

      Nach Ablauf dieser Frist prüft der für den Außenhandel zuständige Minister, ob das zertifizierte Empfängerunternehmen die in Artikel 25 Absatz 3 aufgeführten Kriterien und die im Zertifikat festgelegten Bedingungen erfüllt.  

      (4) Die Überprüfung nach Absatz 3 dieses Artikels kann eine Vor-Ort-Besichtigung im Sinne von Artikel 26 Absatz 2, eine Besprechung mit dem Verantwortlichen nach Artikel 25 Absatz 3 Nummer 3 oder einer von diesem benannten verantwortlichen Person sowie die Prüfung der vom Unternehmen vorgelegten schriftlichen Nachweise erfordern.   

      (5) Innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach der Überprüfung teilt der für den Außenhandel zuständige Minister dem zertifizierten Empfängerunternehmen schriftlich eine neue Entscheidung mit, die Folgendes enthält: 

      1. dass die Aussetzung des Zertifikats aufgehoben wird, und das Datum, an dem diese Entscheidung wirksam wird; 
      2. dass die Aussetzung bis zu einem bestimmten Datum aufrechterhalten wird, an dem eine erneute Überprüfung durchgeführt wird; oder 
      3. dass das Zertifikat widerrufen wird.  

      Art. 29.  

      (1) Wurde ein Zertifikat erteilt, ausgesetzt oder widerrufen oder wurde die Aussetzung eines Zertifikats aufgehoben, benachrichtigt der für den Außenhandel zuständige Minister unverzüglich schriftlich das zertifizierte Empfängerunternehmen, die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten.  

      (2) Der für den Außenhandel zuständige Minister veröffentlicht die Liste der zertifizierten Empfängerunternehmen auf der Webseite seines Ministeriums, aktualisiert diese regelmäßig und benachrichtigt die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die anderen EU-Mitgliedstaaten.  

      Art. 30.  

      Empfänger von Verteidigungsgütern, die sie im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben und die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, müssen bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung dem für den Außenhandel zuständigen Minister schriftlich erklären, dass sie diese Beschränkungen eingehalten haben und gegebenenfalls die erforderliche Zustimmung des Ursprungsmitgliedstaats eingeholt haben.  

      Abschnitt 3 - Vermittlung von Verteidigungsgütern 

      Art. 31.  

      (1) Die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Verteidigungsgütern im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ist genehmigungspflichtig.  

      Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von in Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verteidigungsgütern im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg verboten.  

      Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Verteidigungsgüter sind ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn die Ausfuhr dieser Güter aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg oder die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg erfolgt.  

      Die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf Verteidigungsgüter ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn die Vermittlungstätigkeit außerhalb des Hoheitsgebiets des Großherzogtums Luxemburg von einem im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassenen Vermittler ausgeübt wird, der seine Tätigkeit vom Großherzogtum Luxemburg aus ausübt oder der den Schwerpunkt seiner Interessen im Großherzogtum Luxemburg hat.  

      (2) Als Vermittlungstätigkeiten mit Verteidigungsgütern gelten : 

      1. die Verhandlung oder Organisation von Vorgängen, die die Verbringung von Verteidigungsgütern von einem Drittland in ein anderes Drittland zum Gegenstand haben können; 
      2. der Kauf, der Verkauf oder die Weitergabe solcher Güter aus einem Drittland in ein anderes Drittland ; 
      3. die Ausfuhr dieser Güter aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg oder aus dem eines anderen EU-Mitgliedstaats. 

       Darunter fallen auch Nebenleistungen wie die Bereitstellung technischer Unterstützung, die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Miet-, Schenkungs-, Darlehens- oder Kautionsvertrags im Zusammenhang mit der Weitergabe der betreffenden Güter, Transportleistungen, Finanz-, Versicherungs-und Rückversicherungsdienstleistungen, allgemeine Werbung und Verkaufsförderung.   

      Ein Vermittlungsgeschäft gilt als im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg getätigt, wenn eine der für sein Zustandekommen erforderlichen Handlungen dort vorgenommen wurde oder wenn der Versuch unternommen wurde, diese dort zu tätigen.   

      (3) (abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2022, Artikel 65) Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2022 über Waffen und Munition gilt für Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen, Munition, Teile und wesentliche Teile, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als auch in den des Gesetzes vom 2. Februar 2022 über Waffen und Munition fallen.  

      Hinweis
      Das Gesetz vom 15, März 1983 über Waffen und Munition, auf das sich Artikel 31 (3) des Gesetzes vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch das das Gesetz vom 2. Februar 2022 über Waffen und Munition ersetzt (Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A-49 vom 2. Februar 2022, Seiten 1 bis 36). Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, daher unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf das Gesetz vom 15. März 1983 über Waffen und Munition und seinen Artikel 27-1 über die Aktivität als Vermittler für Waffen und Munition ist daher als Verweis auf das Gesetz vom 2. Februar 2022 über Waffen und Munition sowie seinen Artikel 23 Absatz 2 zu verstehen.


      Art. 32.

      1) Es ist verboten, ohne eine vom für den Außenhandel zuständigen Minister erteilte Genehmigung Vermittlungsgeschäfte mit Verteidigungsgütern zu tätigen.  

      (2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann nur Personen erteilt werden, die seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Genehmigung sind, die vom für die Justiz zuständigen Minister gemäß Artikel 7 des abgeänderten Gesetzes vom 15. März 1983 über Waffen und Munition erteilt wurde und noch gültig ist.   

      Der für den Außenhandel zuständige Minister informiert den für die Justiz zuständigen Minister über die Erteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigung.  

      (3) Die Genehmigung ist streng persönlich und kann nicht an Dritte übertragen werden.   

      Die Genehmigung kann auf bestimmte Verteidigungsvorgänge und -güter beschränkt werden; sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.   

      (4) Die Gültigkeitsdauer der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigung beträgt fünf Jahre; sie ist erneuerbar.   

      (5) Der für die Justiz zuständige Minister informiert den für den Außenhandel zuständigen Minister über die Rücknahme, den Widerruf, die Aussetzung und jede andere Maßnahme, die die auf der Grundlage von Artikel 7 des abgeänderten Gesetzes vom 15. März 1983 über Waffen und Munition erteilte Genehmigung betrifft.   

      Der für den Außenhandel zuständige Minister entscheidet auf der Grundlage der ihm vom für die Justiz zuständigen Minister übermittelten Informationen über die Rücknahme, den Widerruf, die Aussetzung oder jede andere Maßnahme, die die gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung betrifft.  

      Art. 33.   

      (1) Personen, die die Vermittlungstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ein Register zu führen, das dem durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Muster entspricht und in das sie die getätigten Vermittlungsgeschäfte ohne Leerzeichen oder Löschung eintragen, unter Angabe der Marke, des entsprechenden Codes der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, der Beschreibung und der Herstellungsnummer, sofern eine solche Nummer existiert, der Verteidigungsgüter sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Vermittlers und des Käufers.   

      (2) Das Register muss außerdem die Nummer und das Datum der Ausstellung der ministeriellen Genehmigung nach Artikel 32 Absatz 1 enthalten. In das Register sind nur Verteidigungsgüter einzutragen, für die eine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es muss auf Verlangen der Beamten der großherzoglichen Polizei und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung vorgezeigt werden.   

      (3) Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers ausüben, können verpflichtet werden, dem für den Außenhandel zuständigen Minister eine Kopie ihres Registers zu übermitteln.   

      (4) Personen, die eine Vermittlungstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ihr Register während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit an ihrem eingetragenen Sitz oder am Ort ihrer Niederlassung aufzubewahren. Bei Beendigung ihrer Tätigkeit übergeben sie ihr Register dem für den Außenhandel zuständigen Minister.   

      Abschnitt 4 – Catch-All-Klausel 

       Art. 34.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Ausfuhr von Material mit militärischer Endverwendung, das nicht in der Liste der Verteidigungsgüter nach Artikel 22 Absatz 1 aufgeführt ist, aus der Europäischen Union ist genehmigungspflichtig, wenn : 

      1. der Ausführer den Verdacht hat, dass dieses Material ganz oder teilweise dazu bestimmt ist oder bestimmt sein kann, zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen; 
      2. der Ausführer den Verdacht hat, dass diese Ausfuhr oder dieses Material die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder den Schutz der Menschenrechte beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte; 
      3. die Minister den Ausführer davon unterrichtet haben, dass dieses Material ganz oder teilweise dazu bestimmt sein kann, zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen; 
      4. das Käufer- oder Bestimmungsland einem Waffenembargo unterliegt, das durch einen Beschluss oder Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union oder in einem Beschluss der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verhängt wurde oder durch eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und die Minister den Ausführer davon unterrichtet haben, dass das betreffende Material ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt ist oder bestimmt sein kann;
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich die Definition von “militärischer Endverwendung” im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      1. die Minister den Ausführer davon unterrichtet haben, dass das betreffende Material ganz oder teilweise für die Verwendung als Teile oder Bestandteile von in Artikel 22 Absatz 1 genannten Verteidigungsgütern bestimmt ist oder bestimmt sein kann, die ohne die nach diesem Gesetz oder den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine solche Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ausgeführt wurden. 

      (2) Erhält ein Ausführer Kenntnis davon, dass Material mit militärischer Endverwendung, das nicht in der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Liste der Verteidigungsgüter aufgeführt ist und das er auszuführen beabsichtigt, ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Zwecke bestimmt ist, so teilt er dies den Ministern mit; diese teilen dem Ausführer oder seinem Bevollmächtigten mit, ob eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist oder nicht . 

      Kapitel 7 - Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter, oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 

      Art. 35.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2019/125, Art. 35) Die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern sowie die technische Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (nachstehend “Verordnung (EU) 2019/125” genannt), fallen, erfolgt gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung. 

      Die Minister veröffentlichen eine Mitteilung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg über die Änderungen der Verordnung (EU) 2019/125 mit einem Hinweis auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt.  

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 16. Mai 2019.  

      (... ) Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, auf die in Artikel 35 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, aufgehoben. Verweise auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EG) 1236/2005 gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/125 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XI der Verordnung (EU) 2019/125 zu lesen. Die Verordnung vom 16. Januar 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 30 vom 31. Januar 2019, S. 1-37, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/125 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...) Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A365 vom 27. Mai 2019, Seite 1 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 10. November 2020.

      (... ) Die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, durch die die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, aufgehoben wurde, auf die in Artikel 35 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/621 der Kommission vom 18. Februar 2020 geändert. Die Verordnung vom 18. Februar 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 7. Mai 2020, S. 1-5, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/621 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...) Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A907 vom 17. November 2020, Seite 1 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 10. März 2021.

      (... ) Die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, durch die die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, aufgehoben wurde, auf die in Artikel 35 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 geändert. Die Verordnung vom 4. Dezember 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 43 vom 8. Februar 2021, S. 5-7, veröffentlicht. Die Änderung tritt am fünften Tag nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/139 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die delegierte Verordnung (EU) 2021/139 gilt ab dem 1. Januar 2021. (...) Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A196 vom 15. März 2021, Seite 1 

      Art. 36.  

      (1) Die Aus-, Durch- und Einfuhr von Fußeisen und Mehr-Personen-Fesseln ist verboten.  

      Die Aus-, Durch- und Einfuhr von tragbaren Elektroschock-Geräten ist verboten, es sei denn, sie werden zum persönlichen Schutz des Benutzers mitgeführt.  

      (2) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen in geschlossenem Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zur Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet.  

      Kapitel 8 - Technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten miltärischen Endverwendungen 

      Art. 37.  

      (1) Die direkte oder indirekte Bereitstellung technischer Unterstützung außerhalb der Europäischen Union von einer im Großherzogtum Luxemburg ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die von einer im Großherzogtum Luxemburg ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person für einen Staatsangehörigen eines anderen Landes als eines EU-Mitgliedstaats geleistet wird, ist untersagt, wenn: 

      1. sie dazu bestimmt ist oder sein kann, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern, beizutragen; oder 
      2. das Bestimmungsland einem Waffenembargo unterliegt, das in einem vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunkt oder einer Gemeinsamen Aktion oder in einem Beschluss der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) festgelegt oder durch eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurde, und wenn die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht oder stehen kann.

      (2) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für technische Unterstützung: 

      1. wenn sie in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist;  
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich die Definition der betroffenen Länder im  Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      1. wenn sie durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die allgemein zugänglich sind oder eine wissenschaftliche Grundlagenforschung darstellen, wie diese in Artikel 4 Buchstabe b) der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bbezug auf bestimmte militärischen Endverwendungen definiert sind; 
      2. wenn sie mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die durch einen/eine oder mehrere internationale Exportkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP kontrolliert werden müssen. 

      Kapitel 9 – Güter mit doppeltem Verwendungszweck 

      Art. 38.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst sind, erfolgt gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung. 

      Hinweis
      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 38 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Minister veröffentlichen eine Mitteilung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg über die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/821 mit einem Hinweis auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 38 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 16. Mai 2019  

      (...) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 38 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 geändert. Die Verordnung vom 10. Oktober 2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 14. Dezember 2018, S. 1-252, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2018/1922 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...)
      Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A366 vom 27. Mai 2019, Seite 1  

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 3. Februar 2020  

      (...) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 38 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019 geändert. Die Verordnung vom 17. Oktober 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 338 vom 30. Dezember 2019, S. 1-254, veröffentlicht. Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/2199 im Amtsblatt der Europäischen Union. (...)
      Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg  A92 vom 24. Februar 2020, Seite 1 

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 10. März 2021  

      (...) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 38 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 geändert. Die Verordnung vom 16. Dezember 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 432 vom 21. Dezember 2020, S. 4-6, veröffentlicht.  Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/2171 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2020/2171 gilt ab dem 1. Januar 2021. (...)  

      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A197 vom 15. März 2021, Seite 1  

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 19. Januar 2022

      (...) Diese Bekanntmachung hebt auf und ersetzt die Bekanntmachung vom 10. März 2021, welche am 15. März 2021 im Amtsblatt A n° 197 veröffentlicht wurde.
      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 38 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 geändert.
      Die Verordnung vom 16. Dezember 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 432 vom 21. Dezember 2020, S. 4-6, veröffentlicht.  
      Die Änderung entfaltet ihre Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/2171 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2020/2171 gilt ab dem 1. Januar 2021. (...)  

      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A40 vom 25. Januar 2022, Seite 1  

      Hinweis: Amtliche Bekanntmachung vom 4. Oktober 2023

      (...) Diese Bekanntmachung hebt auf und ersetzt die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022, welche am 25. Januar 2022 im Amtsblatt A n° 40 veröffentlicht wurde.
      Die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 38 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Bezug genommen wird, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/006 der Kommission vom 23. Februar 2022 geändert.
      Die Verordnung vom 23. Februar 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 25. Mai 2023, S. 1-256, veröffentlicht.  Die Änderung gilt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/2171 im Amtsblatt der Europäischen Union.  (...)  

      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg A640 vom 12. Oktober 2023, Seite 1  



      Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

      Art. 39.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Ausführer, die eine oder mehrere Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer d) der Verordnung (EU) 2021/821 benutzen wollen, müssen sich spätestens zehn Arbeitstage vor der ersten Ausfuhr, für die die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gilt, beim Amt für diese Zwecke registrieren lassen. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 39 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 Nummer d) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

       (2) Die Registrierung erfolgt durch Übersendung eines durch großherzogliche Verordnung festgelegtes Standardformulars an das Amt. (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) In jedem Fall verpflichtet sich der Ausführer, die in der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union festgelegten Verwendungsbedingungen, wie sie in Anhang II Sektionen A bis F der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, einzuhalten. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 39 Absatz 2 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Anhänge IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang II Sektionen A bis F der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (3) Der Ausführer übermittelt dem Amt jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Angaben zu den Ausfuhren, die auf der Grundlage der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union im vorangegangenen Jahr getätigt wurden.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31)  Diese nach Ländern zusammengefassten Informationen enthalten für jeden Empfänger die folgenden Angaben: 

      1. die Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die entsprechenden Verweise in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821; 
      2. die Menge und den Wert der ausgeführten Güter; 
      3. den Zeitpunkt der Ausfuhren; und 
      4. die Endverwendung und den Endverwender der Güter.  
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 39 Absatz 3 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Bei der Prüfung der in Absatz 2 genannten Informationen kann das Amt weitere sachdienliche Unterlagen oder zusätzliche Angaben zu diesen Ausfuhren anfordern.   

      Art. 40.  

      (1) Eine Globalausfuhrgenehmigung kann unbeschadet der Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 einem einzelnen Ausführer für die Arten oder Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilt werden, für die die Globalausfuhrgenehmigung gilt und die für einen oder mehrere bestimmte Endverwender und/oder in einem oder mehreren bestimmten Drittländern gültig ist. In dieser Globalgenehmigung können Wert- und Mengenbeschränkungen festgelegt werden, für die die Genehmigung gilt. 

      (2) Der Ausführer, der über eine Globalausfuhrgenehmigung verfügt, übermittelt dem Amt während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Angaben zu den Ausfuhren, die auf der Grundlage dieser Genehmigung im vorangegangenen Jahr getätigt wurden.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Diese nach Ländern zusammengefassten Informationen enthalten für jeden Empfänger die folgenden Angaben:

      1. die Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die entsprechenden Verweise in der Liste in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821; 
      2. die Menge und den Wert der ausgeführten Güter; 
      3. den Zeitpunkt der Ausfuhren; und 
      4. die Endverwendung und den Endverwender der Güter.  
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 40 Absatz 2 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Bei der Prüfung der in Absatz 2 genannten Informationen kann das Amt weitere sachdienliche Unterlagen oder zusätzliche Angaben zu diesen Ausfuhren anfordern.   

      Art. 41.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Eine unbefristete nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt und verwendet werden. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 41 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      In der nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind unbeschadet der Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 4 die Güter und Bestimmungen, für die sie gilt, sowie die in Anhang III, Sektion C der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Elemente anzugeben. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 41 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang IIIc der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang III, Sektion C, der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen.  

      Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen werden von den Ministern auf den Webseiten ihrer Ministerien und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht.  

      (2) Der Ausführer, der über eine nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung verfügt, übermittelt dem Amt während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Angaben über die Ausfuhren, die auf der Grundlage dieser Genehmigung im vorangegangenen Jahr getätigt wurden. 

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Diese nach Ländern zusammengefassten Informationen enthalten für jeden Empfänger die folgenden Angaben:

      1.  die Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die entsprechenden Hinweise in der Liste in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821; 
      2. die Menge und den Wert der ausgeführten Güter; 
      3. den Zeitpunkt der Ausfuhren; und 
      4. die Endverwendung und den Endverwender der Güter. 
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 41 Absatz 2 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Bei der Prüfung der in Absatz 2 genannten Informationen kann das Amt weitere sachdienliche Unterlagen oder zusätzliche Angaben zu diesen Ausfuhren anfordern.   

      Abschnitt 2 - Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 

      Art. 42.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Genehmigungspflichtig sind Vermittlungsdienstleistungen:  

      1. von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, für die in Artikel 4 Absatz 1, Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke, und  
      2. von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und für die in Artikel 2 Nummer 19) und in Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke. 
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 42 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 4 Absatz 1, Einleitungssatz und Nummer a) respektive auf Artikel 2 Nummer 19) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (2) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Genehmigungspflichtig sind Vermittlungsdienstleistungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wenn der Vermittler einen begründeten Verdacht hat, dass dieseGüter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Punkt a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 42 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang I respektive Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang I respektive Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Abschnitt 3 - Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 

      Art. 43.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Minister können die Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Gemeinschaft stammen, verbieten, wenn die Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und  Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bevor die Minister beschließen, eine Durchfuhr zu verbieten, haben sie die Möglichkeit, in Einzelfällen die Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einer Genehmigungspflicht abhängig zu machen, wenn die Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.  

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 43 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 der  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (2) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 wird ausgeweitet auf: 

      1. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, für die in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke, und 
      2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich der nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter, die für militärische Endverwendungen und für die in Artikel 4 Nummer 19) und in Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Zwecke bestimmt sind. 
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 43 Absatz 2 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 respektive Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) respektive Artikel 2 Nummer 19) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf:

      1. die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels versandt werden. Nicht als Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels gilt das Entladen von Gütern, die sich auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug befinden, aus Gründen der Ladungssicherung, sofern diese Güter wieder auf dasselbe Schiff oder Luftfahrzeug verladen werden; 
      2. die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die bereits eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union vorliegt.   

      Art. 44.  

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist in den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Fällen eine Genehmigung erforderlich.  

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 44 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang IV respektive auf Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang IV respektive Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Section 4 – Catch-All-Klausel 

      Art. 45.  

      (1) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31)  Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus der Europäischen Union ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer den begründeten Verdacht hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.  

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 45 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang I respektive Artikl 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang I respektive Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Ein Ausführer, dem bekannt ist oder der Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können, teilt dies den Ministern mit, die dem Ausführer oder seinem Bevollmächtigten mitteilen, ob die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Genehmigung beantragt werden muss. 

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 45 Absatz 1 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz und Nummer a) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      (2) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus der Europäischen Union, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Ausfuhr oder diese Güter die innere oder äußere Sicherheit des Landes oder die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen oder beeinträchtigen können  

      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 45 Absatz 2 im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Ein Ausführer, dem bekannt ist oder der Grund zu den Annahme hat, dass diese Ausfuhr oder diese Güter die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder den Schutz der Menschenrechte beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, teilt dies den Ministern mit, die dem Ausführer oder seinem Bevollmächtigten mitteilen, ob die im vorstehenden Absatz vorgesehene Genehmigung beantragt werden muss. 

      Kapitel 10 - Immaterieller Technologietransfer 

      Art. 46.  

      (1) Ein immaterieller Technologietransfer im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.  

      (2) Eine Genehmigungspflicht besteht auch für den immateriellen Technologietransfer, wenn dieser zur Proliferation beiträgt oder beitragen könnte.  

      (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist keine Genehmigung erforderlich, wenn sich der immaterielle Technologietransfer auf allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder auf die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestkenntnisse bezieht.  

      (4) Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt der immaterielle Technologietransfer an dem Tag, an dem die erste Handlung vorgenommen wird, die die Aufnahme einer Beziehung zwischen dem Bereitsteller und dem Empfänger des übertragenen Know-hows, der übertragenen Kenntnisse oder der übertragenen Informationen formalisiert.  

      Kapitel 11 - Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle

      Art. 47.  

      (1) Das Amt gewährt allen nationalen und internationalen Verwaltungen und den von diesen ordnungsgemäß beauftragten externen Diensten Zugang zu den Dokumenten, die im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse aufbewahrt werden, soweit ein solcher Zugang erforderlich ist, um dem Großherzogtum Luxemburg die Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen zu ermöglichen.  

      (2) Das Amt korrespondiert mit der Europäischen Kommission und den anderen Instanzen zwischenstaatlicher Organisationen, denen das Großherzogtum Luxemburg beigetreten ist, in allen Angelegenheiten, die die Aufgaben des Amtes und die Verpflichtungen des Großherzogtums Luxemburg gegenüber diesen Organisationen betreffen.   

      Das Amt konsultiert, verarbeitet und nutzt die Daten in den Datenbanken, die im Rahmen der Europäischen Union und der internationalen Exportkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge im Sinne des Standpunkts 2000/401/GASP des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen definiert wurden.   

      Kapitel 12 - Überwachung, Ermittlung und Feststellung von Verstössen 

      Art. 48.  

      1) Die Betreiber führen detaillierte und vollständige Register über die Vorgänge, die aufgrund einer nationalen oder einer EU-Allgemeingenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung durchgeführt wurden.  

      (2) Diese Aufzeichnungen enthalten die Handelspapiere wie Rechnungen, Manifeste, Transportdokumente oder andere Versandpapiere, aus denen die folgenden Angaben hervorgehen: 

      1. die Beschreibung der Ware oder Dienstleistung und ihre Referenznummer in der einschlägigen Liste oder Nomenklatur; 
      2. die Menge und den Wert der Ware oder Dienstleistung; 
      3. den Zeitpunkt der Ausfuhr, der Verbringung, der Einfuhr oder der Durchfuhr; 
      4. die Namen und die Anschrift des Ausführers, des Lieferanten und des Empfängers, je nach Fall; 
      5. die Endverwendung und den Endverwender der Ware oder Dienstleistung; und 
      6. bei Verteidigungsgütern der Nachweis, dass der Empfänger der Güter über die Ausfuhrbeschränkung, die mit der Genehmigung für die Verbringung oder Ausfuhr verbunden ist, unterrichtet wurde. 

      Die Dokumente, die von den Betreibern für Genehmigungs- und Registrierungsanträge nach diesem Gesetz zu verwenden sind, werden den Registern als Anlage beigefügt. 

      (2) Unbeschadet von Artikel 33 geben Betreiber, die Vermittlungsdienste oder technische Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes leisten, in den in Absatz 1 genannten Registern die Beschreibung der Güter an, die Gegenstand des Vermittlungsdienstes oder der technischen Unterstützung waren, sowie den Zeitraum, in dem die Güter Gegenstand dieser Dienste waren, den Bestimmungsort und die Länder, auf die sich die Dienste bezogen.  

      (3) Die in Absatz 1 genannten Register werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres aufbewahrt, in dem der Vorgang stattgefunden hat. Die Betreiber legen sie den Ministern auf deren Verlangen während dieses Zeitraums vor.  

      Art. 49.  

      Die Betreiber legen auf erstes Ersuchen der Minister oder des Amtes unverzüglich die Angaben und Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der durchgeführte oder vorgesehene Vorgang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der erteilten Genehmigung übereinstimmt und ob die von den betreffenden Betreibern eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Nichtwiederausfuhr bei Vorgängen mit Verteidigungsgütern, den in Artikel 35 genannten Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erfüllt werden.  

      Art. 50.  

      (1) Bei der Erfüllung der Formalitäten, die für Vorgänge mit Gütern erforderlich sind, die unter dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallen, stellen die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung sicher, dass der Betreiber den Nachweis erbringt, dass er alle gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen erhalten hat. 

      (2) (abgeändert durch Verordnung (EU) 2021/821, Art. 31) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union können die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung auch für einen Zeitraum von dreissig Arbeitstagen die Ausfuhr aussetzen, die Einfuhr oder Durchfuhr von Gütern, die unter dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallen, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg stoppen oder, falls erforderlich, auf andere Weise verhindern, dass diese Güter die Europäische Union aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg verlassen, wenn sie der Auffassung sind, dass: 

      1. bei der Erteilung der Genehmigung relevante Informationen nicht berücksichtigt wurden; oder 
      2. sich die Umstände seit der Erteilung der Genehmigung wesentlich geändert haben; oder 
      3. der Betreiber die Minister nicht nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterrichtet hat oder die Genehmigung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht eingeholt hat; oder 
      4. die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten und zur Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen, nuklearen oder sonstigen Kernwaffen oder Kernsprengkörpern und von Flugkörpern, die als Träger für derartige Waffen dienen können, beizutragen. 
      Hinweis

      Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auf die sich Artikel 50 Absatz 2  im Gesetz vom 27. Juni 2018 ursprünglich bezog, wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), die am 9. September 2021 in Kraft trat, aufgehoben. Da nach den Regeln der Legistik im luxemburgischen Recht Verweise einen dynamischen Charakter haben, gelten die Bestimmungen, auf die in einem Gesetzestext verwiesen wird, unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Änderungen, ohne dass der Verweis in einem Gesetz- oder Verordnungstext geändert werden muss. Der ursprüngliche Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ist daher als Verweis auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 zu verstehen. 

      Die Aussetzung nach Absatz 1 kann jeweils für einen Zeitraum von dreissig Arbeitstagen verlängert werden, außer bei Verteidigungsgütern. 

      Art. 51.  

      (1) Die Dienststellen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung bringen dem Amt unverzüglich alle Feststellungen zur Kenntnis, die sie getroffen haben, und alle Informationen, die ihnen bekannt sind und die Folgendes betreffen: 

      1. die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrvorgänge oder die Versuche dazu, die gegen dieses Gesetz oder die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen verstoßen; oder die Umleitung von Waren; 
      2. die mutmaßlichen Täter. 

      (2) Jede öffentliche Verwaltung, die über sachdienliche Informationen über Vorgänge, versuchte Vorgänge oder Warenumleitungen verfügt, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen beinhalten, ist verpflichtet, bei der Zusammenstellung der Unterlagen durch das Amt mitzuwirken. 

      Art. 52.  

      (1) Unbeschadet von Artikel 10 des Code d’instruction criminelle werden Verstöße gegen dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen von den Beamten der Laufbahngruppen A und B des Amtes, von den Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ab dem Rang eines Hauptbrigadiers und von den Beamten der Laufbahngruppen A und B der Gesundheitsdirektion festgestellt.  

      (2) Die in Absatz 1 genannten Beamten müssen eine besondere Berufsausbildung absolviert haben, die sich auf die Ermittlung und Feststellung von Straftaten sowie auf die Strafbestimmungen dieses Gesetzes bezieht. Das Programm und die Dauer der Ausbildung sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Kenntnisse werden durch großherzogliche Verordnung festgelegt.  

      (3) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Gesetz haben die so bezeichneten Beamten des Amtes, der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung und der Gesundheitsdirektion die Eigenschaft von Beamten der Gerichtspolizei. Sie stellen die Zuwiderhandlungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils verbindlich sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.  

      Bevor sie ihren Dienst antreten, legen sie vor dem in Zivilsachen tagenden Bezirksgericht ihres Wohnsitzes folgenden Eid ab: “Je jure de remplir mes fonctions avec intégrité, exactitude et impartialité” (“Ich schwöre, dass ich meine Aufgaben mit Integrität, Genauigkeit und Unparteilichkeit erfüllen werde”). 

      Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.  

      Art. 53.  

      (1) Die Beamten der großherzoglichen Polizei und die in Artikel 52 genannten Personen haben Zugang zu den Räumlichkeiten, Anlagen, Standorten und Beförderungsmitteln sowie zu allen Orten, an denen Güter, die unter das vorliegende Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen fallen, hergestellt, bearbeitet, gelagert oder verkauft werden. Sie können die oben genannten Räumlichkeiten, Anlagen, Standorte, Beförderungsmittel und Orte bei Tag und Nacht betreten, wenn es schwerwiegende Hinweise auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gibt. Sie melden ihre Anwesenheit dem Leiter des Raums, der Anlage oder des Standorts oder demjenigen, der ihn vertritt. Dieser hat das Recht, sie bei der Besichtigung zu begleiten.   

      Allerdings kann unbeschadet von Artikel 33 Absatz 1 des Code d’instruction criminelle, wenn schwerwiegende Indizien vorliegen, die vermuten lassen, dass der Ursprung der Straftat in den zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten liegt, der Hausbesuch zwischen halb sieben und zwanzig Uhr von zwei Beamten der Gerichtspolizei, Mitgliedern der großherzoglichen Polizei oder Beamten im Sinne des Artikels 52 durchgeführt werden.   

      (2) Unter denselben Bedingungen sind die Beamten der großherzoglichen Polizei und die Personen nach Artikel 52 befugt: 

      1. Versuche mit Geräten, Ausrüstungen und Technologien, die unter dieses Gesetz fallen, durchzuführen oder durchführen zu lassen; 
      2. alle Bücher, Geschäftsunterlagen, Register und Dateien im Zusammenhang mit einer Anlage, einer Tätigkeit, einem Ausfuhr-, Verbringungs-, Einfuhr- oder Durchfuhrvorgang oder einem Gut, die unter dieses Gesetz fallen, zur Überprüfung ihrer Konformität anzufordern, sie zu kopieren oder Auszüge daraus zu erstellen; 
      3. Proben von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die hergestellt, verwendet, gehandhabt, gelagert, deponiert oder gewonnen werden, zu Prüfungs- oder Analysezwecken zu entnehmen oder entnehmen zu lassen; 
      4. Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Stoffe oder Substanzen, die unter Verletzung dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen ausgeführt, eingeführt oder verbracht werden sollen, zu beschlagnahmen und gegebenenfalls unter Zwangsverwaltung zu stellen; 
      5. Kopien von Unterlagen und Schriftstücken anzufertigen oder zurückzuhalten, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen nachweisen oder dazu beitragen, einen solchen nachzuweisen, und ein Verzeichnis der zurückgehaltenen Schriftstücke zu erstellen, von dem sie dem Eigentümer oder Halter eine von ihnen unterzeichnete Kopie aushändigen.  

      Kapitel 13 - Strafen  

      Abschnitt 1 - Verwaltungsstrafen  

      Art. 54.  

      (1) Juristische und natürliche Personen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, können vom für den Außenhandel zuständigen Ministerbestraft werden, falls: 

      1. sie sich weigern, Unterlagen oder andere Informationen zur Verfügung zu stellen, die von den Ministern oder dem Amt angefordert werden; 
      2. den Ministern oder dem Amt Unterlagen oder andere Informationen zur Verfügung gestellt haben, die sich als unvollständig oder unrichtig erweisen; 
      3. sie die Ausübung der Befugnisse der Minister oder des Amtes behindern;  oder 
      4. den Anordnungen der Minister oder des Amtes keine Folge leisten.

      (2) Der Minister kann Folgendes verhängen: 

      1. ein auf sechs Monate befristetes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten sowie alle anderen Beschränkungen der Tätigkeit von juristischen oder natürlichen Personen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind; 
      2. die Aussetzung der Verwendung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union, einer nationalen Allgemeingenehmigung oder einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 

      Nach Ausschöpfung des Rechtswegs veröffentlicht der Minister die gemäß diesem Artikel verhängten Strafen auf der Webseite seines Ministeriums für einen Zeitraum, der der Dauer der Anwendung des Verbots, der Einschränkung oder der Aussetzung entspricht, es sei denn, diese Veröffentlichung würde den beteiligten Parteien einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen.   

      (3) Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse gemäß Absatz 2 kann der Minister gegen die in Absatz 1 genannten Personen ein Zwangsgeld verhängen, um sie dazu zu bewegen, seinen Anordnungen nachzukommen. Die Höhe des Zwangsgelds pro Tag aufgrund des festgestellten Verstoßes darf nicht mehr als 1.250 Euro betragen, wobei der Gesamtbetrag, der aufgrund des festgestellten Verstoßes auferlegt wird, 25.000 Euro nicht überschreiten darf.  

      (4) Gegen Entscheidungen des Ministers gemäß den Absätzen 2 und 3 kann Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, das als Richter in der Sache entscheidet. 

      Art. 55.  

      (1) Wenn die Anwendung von Artikel 54 in Betracht gezogen wird, informiert der Minister die betroffene Person vorab per Einschreiben über die festgestellten und ihr vorgeworfenen Tatsachen und teilt ihr mit, dass die in dieser gesetzlichen Bestimmung vorgesehene Maßnahme in Betracht gezogen wird.  

      (2) Der Betroffene verfügt über eine Frist von zehn Tagen, Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, ab dem Erhalt des im vorstehenden Absatz genannten Einschreibens, um seine Verteidigungsmittel per Einschreiben dem Minister mitzuteilen. Innerhalb derselben Frist kann er außerdem beantragen, angehört zu werden, gegebenenfalls mit Unterstützung eines Verteidigers seiner Wahl.  

      (3) Innerhalb von dreissig Tagen, Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist trifft der Minister gegebenenfalls die in Artikel 54 vorgesehene Maßnahme und legt den Zeitraum fest, in dem diese Maßnahme gelten soll.   

      (4) Der Minister teilt dem Betroffenen die getroffene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben mit. Die Entscheidung ist ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen wirksam.  

      Art. 56.  

      (1) Die Ausfuhr, die Einfuhr oder die Durchfuhr von Gütern rein ziviler Natur unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen wird mit einer Strafe gemäß den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsteuergesetzes belegt.  

      (2) Der Versuch der in diesem Artikel vorgesehenen Straftaten wird mit denselben Strafen belegt. 

      Abschnitt 2 - Strafrechtliche Bestimmungen 

      Art. 57.  

      Mit einer Geldstrafe von 251 bis 2.500 Euro wird die Behinderung der Ausübung der Rechte, die den in Artikel 52 genannten Beamten zuerkannt werden, sowie die Verweigerung der in Artikel 53 vorgesehenen Kontrolle bestraft.  

      Art. 58.  

      Mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 251 bis 250.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen eine restriktive Maßnahme verstößt, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 dieses Gesetzes und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erlassen wurde. Wenn durch den Verstoß ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde, kann die Geldstrafe auf das Vierfache des Betrags erhöht werden, auf den sich der Verstoß bezog. 

      Art. 59.  

      (1) Mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von 25.000 bis 1.000.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft: 

      1. die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr von Verteidigungsgütern unter Verstoß gegen die Artikel 22 bis 24;  
      2. die Verbringung von Verteidigungsgütern an einen nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 25 bis 29 zertifizierten Empfänger von Verteidigungsgütern;  
      3. die Einfuhr von Verteidigungsgütern, ohne nach den Artikeln 25 bis 29 zertifiziert zu sein;  
      4. die Ausübung einer Vermittlungstätigkeit unter Verstoß gegen die Artikel 31 bis 33;  
      5. die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, oder die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern, wenn dies gegen die Artikel 35 und 36 verstößt;  
      6. die Bereitstellung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten militärischen Endverwendungen, die gegen Artikel 37 verstößt;  
      7. die Bereitstellung eines immateriellen Technologietransfers oder die Inanspruchnahme eines solchen unter Verstoß gegen Artikel 46.  

      (2) Mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft: 

      1. wenn ein Empfänger von Verteidigungsgütern die nach Artikel 25 Absatz 5 vorgeschriebene Mitteilung nicht vornimmt;  
      2. wenn ein Lieferant in einem Vertrag mit dem Empfänger oder in einem Rechtsakt, der für die Parteien verbindlich ist, die in Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgeschriebenen obligatorischen Angaben nicht macht oder wenn sich die nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in Bezug auf die Einhaltung der mit einer Verbringungsgenehmigung verbundenen Ausfuhrbeschränkungen als unrichtig oder unvollständig erweisen;  
      3. wenn ein Lieferant die Minister nicht nach Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 über seine Absicht unterrichtet, zum ersten Mal von einer Allgemeingenehmigung Ge.brauch zu machen;  
      4. wenn ein Ausführer es unterlässt, dem Amt Informationen über Ausfuhren zu übermitteln, die auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung für die Verbringung oder Ausfuhr nach Artikel 24 getätigt wurden.  

      Art. 60.  

      (1) Mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von 25.000 bis 1.000.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft: 

      1. die Ausfuhr, die Verbringung und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unter Verstoß gegen die Artikel 38 bis 41 und 43 bis 45;  
      2. das Versäumnis, die Minister im Falle von Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 zu informieren, oder die Ausfuhr von Gütern nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Gesetzes aus der Europäischen Union, ohne die Minister zu informieren oder die Genehmigung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 einzuholen;  
      3. die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen unter Verstoß gegen Artikel 42;  
      4. die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die gegen die Artikel 38 bis 41 und 43 bis 45 verstößt, ohne die Zustimmung der Minister einzuholen, wenn diese Zustimmung eine Bedingung in der Einfuhrgenehmigung war. 

      (2) Mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft: 

      1. wer sich nicht beim Amt registrieren lässt, bevor er zum ersten Mal von der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU nach Artikel 39 Gebrauch macht; 
      2. wenn ein Ausführer es unterlässt, dem Amt Informationen über Ausfuhren zu übermitteln, die auf der Grundlage einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU, einer nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung oder einer Globalausfuhrgenehmigung nach den Artikeln 39 und 40 getätigt wurden.  

      Art. 61.  

       (1) Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 7.500 bis 75.000 Euro oder nur einer dieser Strafen wird bestraft: 

      1. wer das in Artikel 48 erwähnte Register nicht führt, dieses nicht während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums aufbewahrt oder es nicht auf erstes Verlangen der Minister vorlegt;  
      2. das wiederholte oder deutliche Unterlassen der Angabe einer oder mehrerer obligatorischer Informationen in dem in Artikel 48 genannten Register;  
      3. wenn ein Betreiber im Rahmen eines Antrags auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz Informationen bereitstellt, die sich als falsch oder unvollständig erweisen;  
      4. wenn ein Betreiber die Verpflichtungen, die er in den den Ministern vorgelegten Nutzungserklärungen und Genehmigungsanträgen eingegangen ist, nicht einhält;  
      5. wer die Informationen nicht fristgerecht und in der in Artikel 24 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Weise übermittelt.  

      Kapitel 14 - Aufhebende Bestimmungen

       Art. 62.  

      Werden aufgehoben: 

      1. das abgeänderte Gesetz vom 5. August 1963 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren; 
      2. das Gesetz vom 5. August 1963 über die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren;  
      3. das Gesetz vom 28. Juni 2012 über die Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union.  

      Kapitel 15 - Übergangsbestimmungen 

      Art. 63.  

      Genehmigungen, die auf der Grundlage des abgeänderten Gesetzes vom 5. August 1963 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.   

      Kapitel 16 - Schlussbestimmungen

      Art. 64.  

      Die Referenz auf dieses Gesetz erfolgt in der folgenden Form: “Gesetz vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle“. 

      ______________________________________________________________________________ 

      Dokument der Abgeordnetenkammer 6708; aussergewöhnliche Session 2013-2014 und gewöhnliche Sessionen 2014-2015, 2015-2016, 2016-2017 und 2017-2018 



      Ursprüngliche Fassung

      Gesetz vom 27. Juni 2018 betreffend - die Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Durchfuhr und Einfuhr von Gütern rein ziviler Natur, von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; - die Vermittlung und technische Unterstützung; den immateriellen Technologietransfer; - die Umsetzung von Beschlüssen und Rechtsakten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die von der Europäischen Union angenommen wurden und restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Staaten, politische Regime, Personen, Organisationen und Gruppen enthalten, und - das abgeänderte Gesetz vom 5. August 1963 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren; - das Gesetz vom 5. August 1963 über die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren; - das Gesetz vom 28. Juni 2012 über die Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union aufhebendAmtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-603 vom 20. Juli 2018, Seiten 1 bis 25


      Spätere Änderungen

      Gesetz vom 3. Juli  2018  über die Vergabe von Konzessionen, Doc. parl. 6984

      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg,
      No A-560 vom 5.Juli 2018, Seiten 1 bis 43
      Gesetz vom  1.  August  2018  über die Organisation der Nationalen Datenschutzkommission und die generelle Datenschutzregelung, Doc. parl. 7184Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg,
      No A-686 vom 16. August 2018,Seiten 1 bis 17
      Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könntenAmtsblatt der Europäischen Union,
      No L 30 vom 31. Januar 2019, Seiten 1 bis 57
      Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)Amtsblatt der Europäischen Union,
      No L 206 vom 11. Juni 2021, Seiten 1 bis 461
      Gesetz vom 2. Februar 2022 über Waffen und Munition, Doc. parl. 7425

      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg
      No A-49 vom 2. Februar 2022, Seiten 1 bis 36