LU - Grand Duke Decree of 16 May 2019 on the inter-ministerial coordination group - DE
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      LU - Grand Duke Decree of 16 May 2019 on the inter-ministerial coordination group - DE

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      Article summary


      Grossherzoglicher  Erlass  vom  16.  Mai  2019  über  die  Schaffung,  die  Zusammensetzung   und   die Funktionsweise   der   interministeriellen   Koordinationsgruppe über Exportkontrolle


      Art. 1.

      Der für Außenhandel zuständige Minister und der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister werden von einer interministeriellen Koordinierungsgruppe für  Exportkontrolle  (im  Folgenden  als  “Gruppe”  bezeichnet)  beraten,  die  aus  sechs Vollmitgliedern besteht, nämlich : 

      1. ein Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers;  
      2. ein Vertreter des für den Außenhandel zuständigen Ministers; 
      3. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers; 
      4. ein Vertreter des für den staatlichen Geheimdienst zuständigen Ministers; 
      5. ein Vertreter des für die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zuständigen Ministers; 
      6. ein Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  1)  Im Rahmen dieses Auftrags wird die Gruppe mit folgenden Aufgaben betraut: 

      1. Stellungnahmen    zu    wesentlichen    Änderungen    des    nationalen    und    internationalen    Rechts-    und    Regelungsrahmens    im    Bereich    der    Exportkontrolle abzugeben; 
      2. zu  Anträgen  auf  Genehmigung  nach  dem  abgeänderten  Gesetz  vom  27.  Juni 2018 über Exportkontrolle Stellung zu nehmen, sofern diese Anträge Grundsatzfragen aufwerfen oder sehr komplex sind. 

      (abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 1)  Die Mitglieder  der  Gruppe  tauschen  untereinander  alle  Informationen  aus,  die  für  die  Abstimmung  zwischen  den  öffentlichen  Akteuren  in  Luxemburg,  die  sich  mit  Fragen  der  Exportkontrolle  und  der  Prävention  der  Proliferation  befassen, nützlich sind. 

      Art. 2. 

      Die Mitglieder der Gruppe werden vom für den Außenhandel zuständigen Minister und  vom  für  auswärtige  Angelegenheiten  zuständigen  Minister  auf  Vorschlag  der  Minister,  die  diese  Mitglieder  vertreten,  ernannt.  Die  Amtszeit  beträgt  zwei  Jahre  und  kann  verlängert  werden.  Im  Falle  der  vorzeitigen  Beendigung  der  Amtszeit eines Mitglieds beendet der neue, in der Form dieses Artikels ernannte Amtsinhaber die Amtszeit des Mitglieds, das er ersetzt. 

      Art. 3. 

      Jedem Vollmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das gemäß Artikel  2  ernannt  wird.  Das  stellvertretende  Mitglied  kann  das  Vollmitglied  zu  den Sitzungen der Gruppe begleiten und vertritt das Vollmitglied, wenn dieses verhindert ist. 

      Art. 4. 

      Der Vertreter des für den Außenhandel zuständigen Ministers führt den Vorsitz der Gruppe. Er beruft die Gruppe ein, legt den Zeitplan und die Tagesordnung der Sitzungen fest und leitet die Beratungen. Den stellvertretenden Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 

      Art. 5. 

      Bei Bedarf kann die Gruppe je nach den behandelten Themen Vertreter anderer Ministerien oder Verwaltungen hinzuziehen. 

      Sie kann externe Experten hinzuziehen, denen sie punktuelle Informations- und Beratungsaufträge erteilen kann. 

      Art. 6. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  2)  Das  Sekretariat  der  Gruppe  wird  von  einem  Vertreter  des  für  auswärtige  Angelegenheiten zuständigen Ministers geführt. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  2)  Über  die  Sitzungen  der  Gruppe  wird  vom  Sekretär  ein  Protokoll  angefertigt,  das  innerhalb  von  15  Arbeitstagen  nach  der  Sitzung  an  die  Vollmitglieder  und  stellvertretenden Mitglieder der Gruppe gesandt wird. 

      (abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 2) Dieser Protokollentwurf wird zusammen mit den Bemerkungen der Mitglieder, die an den  Beratungen  und  Abstimmungen  teilgenommen  haben,  der  Gruppe  in  der  nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und der Einladung beigefügt. 

      Art. 7. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  3)  Die Gruppe tritt so oft zusammen, wie es ihr Auftrag erfordert. Die Gruppe tritt auf Einberufung  durch  ihren  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden  zusammen. In der Einberufung ist die Tagesordnung der Sitzung anzugeben. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  3)  Jede  Tagesordnung  enthält  einen  abschließenden  Punkt  “Initiativrecht  der  Gruppenmitglieder”. Bei den Aussprachen zu diesem Punkt kann jedes Mitglied der  Gruppe  das  Wort  ergreifen,  um  Punkte  anzusprechen,  die  nicht  auf  der  Tagesordnung stehen und die zu den Aufgaben der Gruppe gehören. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  3)  Ein  Antrag  auf  Aufnahme  eines  zusätzlichen  Tagesordnungspunktes  muss  mindestens  zwei  Arbeitstage  vor  der  Sitzung  beim  Vorsitzenden  eingehen.  In  dem Antrag ist kurz zu erläutern, worum es sich bei dem Punkt handelt und wie viel  Zeit  für  die  Präsentation  des  Punktes  während  der  Sitzung  benötigt  wird.  Die aktualisierte Tagesordnung wird den Gruppenmitgliedern nach Möglichkeit einen Werktag vor dem Termin der Sitzung mitgeteilt. 

      Art. 8. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  4)  Die Gruppe  kann  sich  eine  Geschäftsordnung  geben  oder  die  Modalitäten  ihrer  Arbeitsweise mit den Mitteln festlegen, die sie für zweckmäßig hält. 

      Art. 9. 

      (abgeändert  durch  grossherzoglichen  Erlass  vom  25.  Februar  2021,  Art.  5)  Die Stellungnahme der Gruppe kann auf Initiative des Vorsitzenden auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Der Vorsitzende kann in diesem Rahmen beschließen, dass   nach   Ablauf   einer   von   ihm   festgelegten   Frist   das   Ausbleiben   einer   Stellungnahme eines Mitglieds als positive Stellungnahme zu den angeforderten Stellungnahmen gilt. 



      Ursprüngliche Fassung

      Grossherzoglicher Erlass vom 16. Mai 2019 über die Schaffung, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der interministeriellen Koordinationsgruppe über Exportkontrolle


      Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg No A-336 vom 20. Mai 2019, Seiten 1 bis 2

      Spätere Änderungen

      Grossherzoglicher Erlass vom 25. Februar 2021 zur Änderung des grossherzoglichen Erlasses vom 16. Mai 2019 über die Schaffung, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der interministeriellen Koordinationsgruppe über ExportkontrolleAmtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg No A-171 vom 5. März 2021, Seiten 1 bis 3