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LU - Grand Duke Decree of 16 May 2019 on the inter-ministerial coordination group - DE
Grossherzoglicher Erlass vom 16. Mai 2019 über die Schaffung, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der interministeriellen Koordinationsgruppe über Exportkontrolle
Art. 1.
Der für Außenhandel zuständige Minister und der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister werden von einer interministeriellen Koordinierungsgruppe für Exportkontrolle (im Folgenden als “Gruppe” bezeichnet) beraten, die aus sechs Vollmitgliedern besteht, nämlich :
- ein Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers;
- ein Vertreter des für den Außenhandel zuständigen Ministers;
- ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers;
- ein Vertreter des für den staatlichen Geheimdienst zuständigen Ministers;
- ein Vertreter des für die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zuständigen Ministers;
- ein Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 1) Im Rahmen dieses Auftrags wird die Gruppe mit folgenden Aufgaben betraut:
- Stellungnahmen zu wesentlichen Änderungen des nationalen und internationalen Rechts- und Regelungsrahmens im Bereich der Exportkontrolle abzugeben;
- zu Anträgen auf Genehmigung nach dem abgeänderten Gesetz vom 27. Juni 2018 über Exportkontrolle Stellung zu nehmen, sofern diese Anträge Grundsatzfragen aufwerfen oder sehr komplex sind.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 1) Die Mitglieder der Gruppe tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Abstimmung zwischen den öffentlichen Akteuren in Luxemburg, die sich mit Fragen der Exportkontrolle und der Prävention der Proliferation befassen, nützlich sind.
Art. 2.
Die Mitglieder der Gruppe werden vom für den Außenhandel zuständigen Minister und vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister auf Vorschlag der Minister, die diese Mitglieder vertreten, ernannt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds beendet der neue, in der Form dieses Artikels ernannte Amtsinhaber die Amtszeit des Mitglieds, das er ersetzt.
Art. 3.
Jedem Vollmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das gemäß Artikel 2 ernannt wird. Das stellvertretende Mitglied kann das Vollmitglied zu den Sitzungen der Gruppe begleiten und vertritt das Vollmitglied, wenn dieses verhindert ist.
Art. 4.
Der Vertreter des für den Außenhandel zuständigen Ministers führt den Vorsitz der Gruppe. Er beruft die Gruppe ein, legt den Zeitplan und die Tagesordnung der Sitzungen fest und leitet die Beratungen. Den stellvertretenden Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
Art. 5.
Bei Bedarf kann die Gruppe je nach den behandelten Themen Vertreter anderer Ministerien oder Verwaltungen hinzuziehen.
Sie kann externe Experten hinzuziehen, denen sie punktuelle Informations- und Beratungsaufträge erteilen kann.
Art. 6.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 2) Das Sekretariat der Gruppe wird von einem Vertreter des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers geführt.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 2) Über die Sitzungen der Gruppe wird vom Sekretär ein Protokoll angefertigt, das innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung an die Vollmitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gruppe gesandt wird.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 2) Dieser Protokollentwurf wird zusammen mit den Bemerkungen der Mitglieder, die an den Beratungen und Abstimmungen teilgenommen haben, der Gruppe in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und der Einladung beigefügt.
Art. 7.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 3) Die Gruppe tritt so oft zusammen, wie es ihr Auftrag erfordert. Die Gruppe tritt auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. In der Einberufung ist die Tagesordnung der Sitzung anzugeben.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 3) Jede Tagesordnung enthält einen abschließenden Punkt “Initiativrecht der Gruppenmitglieder”. Bei den Aussprachen zu diesem Punkt kann jedes Mitglied der Gruppe das Wort ergreifen, um Punkte anzusprechen, die nicht auf der Tagesordnung stehen und die zu den Aufgaben der Gruppe gehören.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 3) Ein Antrag auf Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes muss mindestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingehen. In dem Antrag ist kurz zu erläutern, worum es sich bei dem Punkt handelt und wie viel Zeit für die Präsentation des Punktes während der Sitzung benötigt wird. Die aktualisierte Tagesordnung wird den Gruppenmitgliedern nach Möglichkeit einen Werktag vor dem Termin der Sitzung mitgeteilt.
Art. 8.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 4) Die Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben oder die Modalitäten ihrer Arbeitsweise mit den Mitteln festlegen, die sie für zweckmäßig hält.
Art. 9.
(abgeändert durch grossherzoglichen Erlass vom 25. Februar 2021, Art. 5) Die Stellungnahme der Gruppe kann auf Initiative des Vorsitzenden auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Der Vorsitzende kann in diesem Rahmen beschließen, dass nach Ablauf einer von ihm festgelegten Frist das Ausbleiben einer Stellungnahme eines Mitglieds als positive Stellungnahme zu den angeforderten Stellungnahmen gilt.
Ursprüngliche Fassung
Grossherzoglicher Erlass vom 16. Mai 2019 über die Schaffung, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der interministeriellen Koordinationsgruppe über Exportkontrolle | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg No A-336 vom 20. Mai 2019, Seiten 1 bis 2 |
Spätere Änderungen
Grossherzoglicher Erlass vom 25. Februar 2021 zur Änderung des grossherzoglichen Erlasses vom 16. Mai 2019 über die Schaffung, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der interministeriellen Koordinationsgruppe über Exportkontrolle | Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg No A-171 vom 5. März 2021, Seiten 1 bis 3 |